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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 54/1999 vom 20.01.1999
Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Regionalisierungsgesetz NW
Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr hat die Verwaltungsvorschriften zum Regionalisierungsgesetz NW wie folgt geändert:
- Nach Nummer 2.5 VV zu § 13 wird folgende Bestimmung hinzugefügt:
- Satz 1 der Nummer 5.2.1 der VV zu § 13 erhält folgende Fassung:
- Die Tabelle zu Nummer 5.2.2.1 der VV zu § 13 wird nach der Zeile "StadtbahnwagenTyp B, 8achsig" um folgende Zeilen ergänzt:
- Die Tabelle zu Nummer 5.2.2.2 der VV zu § 13 wird bei den Zuschlägen um folgende Zeile ergänzt:
- Die Anlage 3 zu den VV zu § 13 (Muster-Zuwendungsbescheid) wird in Teil II um folgende Nebenbestimmungen ergänzt:
"2.6 Der Zuwendungsempfänger hat den Eingang von Anträgen auf Förderung der Beschaffung nach Nummer 2.2.1 oder Abgeltung von Vorhaltekosten nach Nummer 2.2 der in Satz 1 der Nummer 2.1.1 genannten Fahrzeuge schriftlich zu bestätigen.
Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, auf eigenes Risiko nach Erhalt der Eingangsbestätigung eine Bestellung der Fahrzeuge vorzunehmen (Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Nummer 1.31 VV/VVG zu § 44 LHO). In die Eingangsbestätigung ist der Hinweis auf die Förderungschädlichkeit einer Bestellung sowie der Hinweis aufzunehmen, daß durch die Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ein Anspruch auf Förderung weder dem Grunde nach noch in einer bestimmten Höhe besteht. "
"Für die Förderung in den Jahren 1997 bis 1999 sind die Betriebsleistungen des Jahres 1995, für die Folgejahre sind die Betriebsleistungen (Rechnungswagen-Kilometer/Rechnungswagen-Stunden) des jeweiligen Vorvorjahres maßgebend.
Satz 2 entfällt.
Zweirichtungs-Vierfachgelenktriebwagen mit GN GT-LDZ 1,8
Drehstromantrieb in Niederlurbauweise
Einrichtungs-Doppelgelenktriebwagen mit ER-2 GT 6 DNF 1,4
Drehstromantrieb in Niederflurbauweise
Zweirichtungs-Doppelgelenktriebwagen mit ZR-2xGT-6D-NF 1,6
Drehstromantrieb in Niederflurausführung
Vollklimatisierung 0,1
"11. Zinserträge, die aufgrund des pauschalen Mittelzuflusses von Ihnen erzielt werden, sind zur Aufstockung dieser Förderung zu verwenden.
12. Abweichend von Nummer 7.1 ANBest-G ist der Verwendungsnachweis bis zum 30. September des Folgejahres vorzulegen."
Da die Änderungen der Verwaltungsvorschriften im wesentlichen einer Verwaltungsvereinfachung und Arbeitserleichterung für den Aufgabenträger dienen, hat der NWStGB ihnen zugestimmt.
Az.: III/1 441-50