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StGB NRW-Mitteilung 731/2022 vom 12.12.2022
Änderung des § 6 KAG NRW
Der § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) ist durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 09.12.2022 geändert worden. Das Gesetz ist am 14.12.2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW (S. 1063) verkündet worden und am 15.12.2022 in Kraft getreten.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW (MHKBG NRW) hat mit Schreiben vom 08.12.2022 unter anderem an die Städte und Gemeinden mitgeteilt, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten § 6 Abs. 2 KAG NRW am 15.12.2022 die gesicherte Grundlage für eine örtliche Beschlussfassung über eine Gebührensatzung besteht. Außerdem werden weitere Hinweise zur Anwendung des geänderten § 6 KAG NRW gegeben.
Auf der Grundlage des geänderten § 6 Abs. 2 KAG NRW gilt für die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung Folgendes:
1. Wahlrecht bei der kalkulatorischen Abschreibung
Es besteht ein Wahlrecht, ob nach dem Anschaffungs-/Herstellungswert oder Wiederbeschaffungszeitwert abgeschrieben wird (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KAG NRW). Dieses Wahlrecht hatte auch das OVG NRW in seinem Urteil vom 17.05.2022 (9 A 1019/20) bestätigt und ist nunmehr gesetzlich fixiert worden.
2. Wahlrecht bei der kalkulatorischen Verzinsung
Es besteht ein Wahlrecht, ob
- ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital angesetzt wird oder
- getrennte Zinssätze für Fremdkapital einerseits und Eigenkapital andererseits angesetzt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KAG NRW).
2.1 Getrennte Zinssätze für Eigen- und Fremdkapital
Bei dem Einsatz von Fremdkapital ist der Ansatz des durchschnittlichen Fremdkapitalzinssatzes zulässig (effektiver Jahreszins, Nominalzinssatz der Bank).
Dieser Ansatz ist auch bei einer Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ohne Abzug der allgemeinen Inflationsrate zulässig, weil im Gesetz ein Abzug der allgemeinen Geldentwertung nicht vorgegeben wird, denn im Gesetzeswortlaut des geänderten § 6 Abs. 2 KAG NRW ist von Nominalzinssatz die Rede. Der Nominalzinssatz beinhaltet aber bereits einen Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung (so zur Definition: OVG NRW, Urteil vom 17.05.2022 – Az. 9 A 1019/20- Rz. 48 der Urteilsgründe).
Zur Berechnung des eigenständigen Fremdkapitalzinssatzes wird auf die Ausführungen des OVG NRW in dem Urteil vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20 - Randziffer 160 der Urteilsgründe) verwiesen. Nach diesen Ausführungen kann ein nach den jeweiligen Kreditsummen gewichteter Durchschnittszinssatz aus den Zinssätzen aller Investitionskredite der Gemeinde zu einem bestimmten Stichtag (z. B. 31.12. des Vorvorjahres) berechnet werden.
Bei dem Einsatz von Eigenkapital ist der Ansatz des Nominalzinssatzes zulässig, der sich aus dem 30jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere ergibt. Auch bei einer Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert muss hier kein Abzug der allgemeinen Inflationsrate in Prozentsatzpunkten erfolgen.
2.2 Einheitlicher Zinssatz für Fremd- und Eigenkapital
Es kann ein einheitlicher Nominalzinssatz für Fremd- und Eigenkapital angesetzt werden, der sich aus dem 30jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere ergibt. Auch hier ist bei einer Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert kein Abzug der allgemeinen Inflationsrate in Prozentsatzpunkten vorzunehmen, weil dieses im Gesetzestext nicht vorgegeben wird.
Der 30jährige Zinssatz beträgt für das Jahr 2023 (Mittelwert 1992 bis 2021) 3,25 %.
Az.: 24.1.1 qu