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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 276/2001 vom 05.05.2001
Änderung des Bewertungsgesetzes
Der Bewertung von Grundbesitz für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer können nach § 138 Abs. 4 Bewertungsgesetz die Wertverhältnisse vom Stichtag 1. Januar 1996 nur noch bis zum 31.12.2001 zugrunde gelegt werden. Wegen dieser "Verfallsklausel" können in Erwerbsfällen nach diesem Zeitpunkt Grundbesitzwerte nicht mehr ermittelt und im Rahmen der Besteuerung angesetzt werden. Sofern der Bundesgesetzgeber nicht tätig wird, tritt damit ein verfassungsrechtlich bedenklicher Zustand ein, der das den Ländern zustehende Aufkommen der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer ernsthaft gefährdet. Um dies zu verhindern, ist eine Anpassung der Bewertungsvorschriften für die Zeit nach dem 31.12.2001 erforderlich.
Die Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt haben am 22.03.2001 im Bundesrat einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes und anderer Gesetz eingebracht (Drucksache 229/01). Nach Auffassung dieser Länder reicht es nicht aus, die geltenden Bewertungsregelungen für den Grundbesitz und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1996 unverändert fortzuschreiben, da auch materiellrechtliche Mängel der geltenden Bewertungsregeln zu beseitigen seien. Sachgerecht wäre nach Auffassung der Länder eine umfassende Neuregelung, wie sie z.B. die Sachverständigenkommission "Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Vermögensbesteuerung" vorgeschlagen hat. Weil sich eine solche Lösung aber nicht mehr bis zum 1. Januar 2002 verwirklichen läßt, sieht der Entwurf als Übergangslösung vor:
- Die bis zum 31. Dezember 2001 befristete Anwendung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 wird durch die Anwendung aktueller Wertverhältnisse vom Besteuerungszeitpunkt ersetzt. Zugleich wird auf eine weitere Festschreibung der Wertverhältnisse auf einen bestimmten zurückliegenden Zeitpunkt verzichtet.
- Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1996 als aktuelle, in Euro umgerechnete Wertverhältnisse vom jeweiligen Besteuerungszeitpunkt festgeschrieben. Dabei wird in Kauf genommen, daß die durch niedrige Wertansätze bereits vorhandene Begünstigung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegenüber anderen Vermögensarten sogar noch verstärkt wird.
- Für bebaute, im Ertragswertverfahren bewertete Grundstücke sollen im Durchschnitt rd. 72 v.H. des Verkehrswerts wie für unbebaute Grundstücke erreicht werden, auch wenn damit die Ungleichbehandlung des Grundvermögens gegenüber dem übrigen Vermögen nur teilweise beseitigt werden kann. Dazu wird der bisherige einheitliche Vervielfältiger durch eine Anzahl von Vervielfältigern ersetzt, die nach Grundstücksarten und bestimmten Gebäudealtersgruppen differenzieren. Die Vervielfältiger wurden aus der bereits erwähnten Kaufpreisuntersuchung abgeleitet. Die bisherigen besonderen Abschläge und Zuschläge entfallen. Die Jahresmiete wird nur noch aus der Miete der letzten zwölf Monate vor dem Besteuerungszeitpunkt abgeleitet. Damit wird das Verfahren vereinfacht.
- Die Bewertung in Erbbaurechtsfällen wird in Anlehnung an die bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens geltenden Vorschriften neu geregelt.
- Die Regelungen zur gesonderten Feststellung von Grundbesitzwerten werden in einem neuen 5. Abschnitt des BewG zusammengefaßt. Die bisher nur in den ErbStR geregelte Basiswertfunktion von Grundbesitzwerten erhält dabei eine rechtliche Grundlage. Im Erb- und Schenkungsfall soll künftig insbesondere auch der Wert des Betriebsvermögens und von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften gesondert festgestellt werden.
Die Änderungen bei der Grundbesitzbewertung führen zu höheren Grundstückswerten und damit zu höheren Wertansätzen bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer, die sich jedoch erst bei Überschreiten der persönlichen Freibeträge auswirken können.
Az.: IV/1 931-03