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StGB NRW-Mitteilung 305/2006 vom 20.04.2006
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 06. April 2006 eine Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes beschlossen. In seiner geltenden Fassung schreibt das Buchpreisbindungsgesetz abschließend für Sammelbestellungen für Schulbücher eine Rabattregelung mit Preisnachlässen vor. Der Rabatt darf jedoch nur gewährt werden, wenn die Sammelbestellungen von Schulbüchern überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Buchpreisbindungsgesetz). Diese Regelung hat vor allem in denjenigen Bundesländern zu Problemen geführt, in denen Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schüler zu erheblichen Teilen teilweise zu über 50 % des Preises an der Finanzierung der Schulbücher beteiligt sind.
Durch eine Änderung des § 7 Abs. 3 Satz 1 ist das Buchpreisbindungsgesetz so geändert worden, daß sich der Sammelrabatt künftig auf sämtliche Modelle der Schulbuchfinanzierung erstrecken und unabhängig von einer privaten Mitfinanzierung erhalten bleibt, wenn die Bücher als Eigentum der öffentlichen Hand oder eines Beliehenen angeschafft werden. Privatschulen werden einbezogen.
Konkret sind in § 7 Abs. 3 Satz 1 Buchpreisbindungsgesetz die Wörter die überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden durch die Wörter die zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlich genehmigter Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden ersetzt worden.
Nach erster Einschätzung der Geschäftsstelle ergeben sich durch diese Änderungen keine Auswirkungen für die öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen.
Az.: IV/2 215-0/1