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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 514/2024 vom 25.07.2024
Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes in Kraft getreten
Am 17. Juli 2024 ist die Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Nr. 235 vom 16.07.2024). Das geänderte Bundes-Klimaschutzgesetz sieht mehr Flexibilität für Sektoren vor, in denen die Treibhausgasziele nicht erreicht werden. Entscheidend bleibt gleichwohl die Einhaltung des CO?-Minderung als Gesamtziel. Für Sektoren, die die vorgegebenen Emissionsziele nicht erreichen, mussten vor der Gesetzesänderung Sofortmaßnahmen zur Senkung der Emissionen erlassen werden. Diese Vorgabe ist nun entfallen. Stattdessen kommt es auf die Einhaltung des Gesamtziels der Treibhausgasemissionen an. Darüber hinaus schreibt das Gesetz verpflichtende Klimaschutzmaßnahmen für die Jahre 2030 bis 2040 vor. Eine Einigung konnte auch im Hinblick auf den Bürokratieabbau für die Genehmigung von Photovoltaik-Anlagen erzielt werden.
Insbesondere der Sektor Verkehr wird von der Gesetzesreform profitieren. Laut Umweltbundesamt wurden die Klimaziele im Verkehrssektor das dritte Jahr in Folge verfehlt. Der unabhängige Expertenrat bestätigte die vorgelegten Zahlen. Demnach wurden 2023 im Verkehrssektor anstatt der erlaubten 133 Millionen Tonnen Treibhausgase 146 Millionen Tonnen CO?-Äquivalente ausgestoßen. Auch im Gebäudesektor wurden laut den Berechnungen des Umweltbundesamtes die Vorgaben verfehlt. Hier falle die Diskrepanz jedoch geringer aus als im Sektor Verkehr.
Inwieweit der Ansatz, die Einhaltung der Klimaschutzziele künftig anhand einer sektorübergreifenden und mehrjährigen Gesamtrechnung zu überprüfen, zu belastbaren Erfolgen hinsichtlich der Einsparung von Treibhausgasemissionen führt, bleibt abzuwarten. Auch wird zu verfolgen sein, ob und inwieweit das neue Bundes-Klimaschutzgesetz nochmals einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen wird.
Az.: 23.1.1 qu