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StGB NRW-Mitteilung 623/2000 vom 05.11.2000
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Der Bundesrat hat am 29.09.2000 einer Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) zugestimmt. Das Gesetz beinhaltet zusammenfassend im wesentlichen folgende Änderungen:
- Rechtsanspruch auf gemeinsamen Elternurlaub beider Elternteile
- Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Übertragung von einem Jahr Erziehungsurlaub auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes möglich.
- Die Anmeldefrist für den Erziehungsurlaub wird von 4 auf 6 Wochen für den Erziehungsurlaub nach der Mutterschutzfrist und in anderen Fällen auf 8 Wochen verlängert.
- Die zulässige Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubes wird auf 30 Wochenstunden erweitert.
- Es wird ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im Erziehungsurlaub im Rahmen von 15 bis 30 Wochenstunden eingeführt, der in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten gilt, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das Gesetz begründet einen Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende des Erziehungsurlaubes.
- Es besteht die Möglichkeit, den Erziehungsgeldbezug auf ein Jahr zu beschränken. In diesen Fällen erhält man 900,00 DM bis zum 1. Geburtstag des Kindes. Wird das Erziehungsgeld bis zum 24. Lebensmonat beantragt, so werden 600,00 DM pro Monat ausgezahlt.
Das neue Gesetz tritt am 01.01.2001 in Kraft. Eine vorläufige Informationsgrundlage zum Text des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) mit den vom Bundestag am 07.07.2000 beschlossenen Änderungen ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter www.bmfsfj.de in der Rubrik Gesetze abrufbar. Das Gesetz wird in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Az.: III 820 - 3