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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 21/2000 vom 05.01.2000
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Der Vermittlungsausschuß hat am 15.12.1999 der vom Bundestag beschlossenen Ergänzung des § 76 Abs. 2 BSHG einstimmig zugestimmt. Bundestag und Bundesrat haben dem Ergebnis am 16.12.1999 bzw. am 17.12.1999 zugestimmt, so daß die Regelung der Nichtanrechnung der Erhöhung des Kindergeldes bei der Sozialhilfe zum 01.01.2000 in Kraft tritt.
In § 76 Abs. 2 des BSHG wird nach Nr. 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Bis zum 30. Juni 2002 für minderjährige, unverheiratete Kinder ein Betrag von monatlich 20 Deutsche Mark bei einem Kind und von monatlich 40 Deutsche Mark bei zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt."
Die Geschäftsstelle bittet um Kenntnisnahme.
Az.: III 801 - 1