Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 330/2020 vom 08.04.2020
Änderung des Düngerechts und des WHG
Das Bundes-Düngerecht regelt die Düngung von Böden. Grundlage ist das Bundes-Düngegesetz. Auf dem Bundes-Düngegesetz beruht die Bundes-Düngemittelverordnung, welche die Zulassung von Düngemitteln regelt. Ebenso beruht auf dem Bundes-Düngegesetz die Bundes-Düngeverordnung (DüV; BGBl. I 2017, S. 1305), welche die Art und Weise der Düngung von Flächen zum Gegenstand hat. Hinzu kommt die Stoffstrombilanzverordnung, die eine Bilanzierung der Düngung vorsieht, um eine Überdüngung von Flächen zu verhindern.
1. Bundes-Düngerecht
Der Bundesrat hat am 27.03.2020 den Änderungen im Bundes-Düngerecht zugestimmt. Geändert wurde die Bundes-Düngeverordnung (DüV). Diese wird am 01.05.2020 in Kraft treten (BGBl. I 2020, Nr. 20 vom 30.04.2020, S. 861 ff.).
Hintergrund für die Änderung der Bundes-Düngeverordnung ist, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21.06.2018 (Az.: C-543/16) der Klage der Europäischen Union im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer unzureichenden Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 stattgegeben hatte. Die Änderung der Bundes-Düngeverordnung dient der Umsetzung dieses Urteils. Zudem sind aus der Sicht der Europäischen Union die Werte für Nitrat im Grundwasser in Deutschland weiterhin zu hoch und deshalb war die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den Trend positiv zu beeinflussen und Nitrateinträge aus der Landwirtschaft zu vermeiden.
Die Neufassung der Bundes-Düngeverordnung führt nunmehr bundesweit verpflichtende Maßnahmen ein. So werden u. a. die Sperrfristen verlängert, in denen die Ausbringung von Düngemitteln in den Herbst- und Wintermonaten verboten ist. Ungenügende Abstände zu Gewässern( u. a. Flüsse, Bäche) werden vergrößert . Mit den neuen Regeln auf der Bundesebene wird auch ein verbessertes Monitoring der Nitratwerte eingeführt. Künftig sollen die Belastungen deutschlandweit genauer analysiert werden, um rechtzeitig effektive Gegenmaßnahmen zu ermöglichen. Eine zentrale Maßnahme ist die Reduzierung der Düngung um 20 % pro Betrieb in den Gebieten, die besonders hohe Nitratbelastungen aufweisen („rote Gebiete“). Dieses gilt ab dem 01.01.2021. Bis dahin soll zunächst eine Verwaltungsvorschrift von Bund und Ländern erarbeitet werden als einheitliche Grundlage für die Ausweisung dieser roten Gebiete durch die Bundesländer. Ziel ist es, dass die Ausweisung in Zukunft differenzierter erfolgt und sich stärker am Verursacherprinzip orientiert. Eckpunkte dieser Verwaltungsvorschrift sind bereits mit den Ländern abgestimmt.
2. Landesdüngeverordnung NRW
Parallel dazu ist am 31.03.2020 die Änderung der Landesdüngeverordnung NRW in Kraft getreten (GV NRW 2020, S. 198). Mit der geänderten Landesdüngeverordnung wird die Ausweisung der sog. „roter Gebiete“ auf der Grundlage der Bundes-Düngeverordnung ermöglicht. Bis zum 31.12.2020 müssen besonders mit Nitrat belastete Gebiete neu ausgewiesen werden. Dieses soll mit der geänderten Landesdüngeverordnung bereits jetzt angegangen werden.
Die AG der kommunalen Spitzenverbände hatte mit Datum vom 18.03.2020 gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW eine Stellungnahme zur Änderung der Landesdüngeverordnung abgegeben. In dieser Stellungnahme ist noch einmal deutlich herausgestellt worden, dass zum Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung eine Rückführung der Nitratwerte unerlässlich ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass es in erster Linie darum gehen muss, die Nitratgehalte in Grundwasserkörpern nachhaltig nach unten abzusenken bzw. zumindest den erreichten Stand der Nitratbelastung unter 50 mg pro Liter dauerhaft zu halten. Gleichzeitig wurde deutlich gemacht, dass es fraglich erscheint, ob dieses Ziel mit der erneuten Änderung der Landesdüngeverordnung erreicht werden kann. Deshalb wurde erneut eingefordert, dass das Land NRW der Landwirtschaft einen einkommensgesicherten Umstieg in die ökologische Landwirtschaft ermöglichen muss, damit ein nachhaltiger Effekt bei der Nitratbelastung der Grundwasserkörper erreicht werden kann.
3. Änderung des WHG
Teil des Gesamt-Paketes auf der Bundesebene ist auch eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die der Bundesrat am 27.03.2020 im ersten Durchgang behandelt hat (BR-Drucksache 131/20). Das WHG soll durch einen neuen § 38 a WHG (neu) ergänzt werden, welcher eine Regelung zu landwirtschaftlich genutzten Flächen an Gewässern (u. a. Flüsse, Bäche, Seen) beinhaltet. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens fünf Prozent aufweisen, soll künftig innerhalb eines Abstandes von fünf Metern landseitig zur Böschungsoberkannte des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke erhalten oder hergestellt werden. Hierdurch sollen erosionsbedingte Abschwemmungen insbesondere von Phosphor und Nitrat verhindert werden. Die Anforderungen sollen auf diesen Flächen unabhängig davon gelten, ob ein Gewässerrandstreifen gemäß § 38 WHG vorhanden ist (BR-Drucksache 131/20, S. 8).
Der Bundesrat hat am 27.03.2020 beschlossen, dass in einem künftigen § 38 a Abs. 1 Satz 1 WHG klargestellt werden muss, welcher Bezugspunkt für die Hangneigung maßgebend ist, weil die beabsichtigte Neuregelung anderenfalls nicht vollzugsfähig ist. Es wurde durch den Bundesrat vorgeschlagen, in § 38 a Abs. 1 Satz 1 WHG (neu) aufzunehmen, dass innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens fünf Prozent bestehen muss. Diese Änderung des WHG (Neueinfügung des § 38 a WHG) soll voraussichtlich Juli 2020 in Kraft getreten, nachdem eine endgültige Verabschiedung im Bundestag und Bundesrat erfolgt ist.
Az.: 25.0.8 qu