Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 321/2017 vom 10.04.2017

Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Mit dem Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 27.03.2017 (BGBl. I 2017, S. 567) werden ab dem 01.06.2017 die Rücknahmepflichten des Handels für Elektro- und Elektronik-Altgeräte präzisiert und es wird ein neuer Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand geschaffen, wenn der Vertreiber (Händler) Elektro-Altgeräte nicht zurücknimmt, obwohl ihm eine Rücknahmepflicht obliegt.

Vertreibern mit einer Verkaufsfläche von Elektro-/Elektronikgeräten von mindestens 400 Quadratmetern obliegt gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ElektroG eine Rücknahmepflicht für ein gleichartiges Altgerät bei Neukauf (sog. 1:1-Rücknahmepflicht) und für sehr kleine Altgeräte (Kantenlänge kleiner 25 cm) — in haushaltsüblichen Mengen im Geschäft oder in unmittelbarer Nähe (sog. 0:1-Rücknahmepflicht). § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ElektroG wird ab dem 01.06.2017 dahin präzisiert, dass sich die Rücknahmepflicht des Vertreibers (Händlers) bei den Kleingeräten auf 5 Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Zugleich wird in § 45 Abs. 1 Nr. 13 a ElektroG ein neuer Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand geregelt. Dieser ist u. a. dann erfüllt, wenn ein Vertreiber (Händler) seiner Rücknahmepflicht nicht nachkommt.

Az.: 25.0.2.1 qu

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