Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 318/2021 vom 11.05.2021

Änderung des ElektroG beschlossen

Nach dem Bundestag hat der Bundesrat am 7. Mai 2021 die Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) gebilligt (BR-Drucksache 287/21). Das Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgesetzes vom 20.05.2021 ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I v. 27.05.2021 Nr. 25, S. 1145 ff.) verkündet worden. Die Gesetzesänderung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Ziel der Änderung des ElektroG ist es, das Netz an Rückgabestellen auszuweiten, um die Sammelquote von Elektroschrott, aber auch wiederverwendbaren Geräten zu erhöhen. Dazu wird unter anderem der Lebensmittelhandel unter den Voraussetzungen des neuen § 17 ElektroG in die Rücknahmepflicht einbezogen: Verbraucherinnen und Verbraucher können künftig Altgeräte in Geschäfte zurückbringen, die mehr als 800 qm Verkaufsfläche aufweisen und mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten (BT-Drucksache 19/26971). Dabei sind allerdings die in § 17 Abs. 1 ElektroG geltenden Beschränkungen bei der Rücknahmepflicht zu beachten. Beim Neukauf eines Gerätes muss ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart zurückgenommen werden (1:1-Rücknahmepflicht). Auf Verlangen des Endnutzers müssen Altgeräte im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgenommen werden, wenn die Elektro-Altgeräte in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind (0:1-Rücknahmepflicht). Die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- und Elektronikgerätes geknüpft werden. Die Rücknahme ist aber auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt BT-Drucksache 19/26971, S. 11, S. 51 f.).

Auch für die Hersteller gelten verschärfte Abholpflichten. Sie dürfen nur noch kleinere Sammelcontainer auf Wertstoffhöfen aufstellen, damit möglichst wenig Altgeräte beim Sammeln und Abholen zerstört werden, sondern für eine Wiederverwendung in Betracht kommen. Außerdem sieht das Gesetz neue Informationspflichten vor. Betroffen sind etwa 25000 Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Die neuen Regelungen sollen am 1. Januar 2022 in Kraft treten und nach 5 Jahren evaluiert werden.

Grundlage für das ElektroG ist die Vorgaben der Europäischen Union für Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall (§ 3 Abs. 1 KrWG) geworden sind. Diese EU-Vorgaben schreiben ab dem Jahr 2019 eine Sammelquote von mindestens 65 Prozent vor. Mit einer Quote von 43,1 Prozent für das Jahr 2018 liegt Deutschland noch weit unter der vorgegebenen europäischen Zielmarke, heißt es in der Gesetzesbegründung - daher bestehe Handlungsbedarf. Zudem stagnierten die Mengen an Altgeräten, bei denen eine Wiederverwendung möglich ist, seit Jahren auf einem niedrigen Niveau. Im Sinne der Abfallhierarchie (§ 6 Abs. 1 KrWG) und des Ressourcenschutzes sei eine längere Lebensdauer von Elektro- und Elektronikgeräten jedoch unabdingbar. Das Gesetz wird nunmehr über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit der Handel sich darauf einstellen kann, soll das geänderte ElektroG erst am 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Az.: 25.0.2.1 qu

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