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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 230/2023 vom 24.03.2023
Änderung des ElektroG
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I 2022, S. 2240) geändert worden. Die Änderung ist am 31.12.2022 in Kraft getreten. Die Anlage 1 zum ElektroG beinhaltet eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG fallen. In der Anlage 1 sind in der Nr. 5 (Kleingeräte) mit Geltung ab dem 31.12.2022 die Wörter „elektronische Antriebe für Möbel“ und „Bekleidung mit elektronischen Funktionen“ gestrichen worden.
Die „elektronischen Antriebe für Möbel“ wurden in der Nr. 5 gestrichen, weil diese aufgrund eines redaktionellen Versehens an dieser Stelle in der Nr. 5 unter der Rubrik „Kleingeräte“ aufgeführt waren, was rein begrifflich unzutreffend gewesen ist (vgl. Bundestags-Drucksache 20/3821, S. 8).
Die „Bekleidung mit elektrischen Funktionen“ wurde in Nr. 5 (Kleingeräte) der Beispielsliste gestrichen, weil aufgrund eines redaktionellen Versehens diese Geräte doppelt aufgeführt waren (vgl. Bundestags-Drucksache 20/3821, S. 9). Es gibt bereits in der Nr. 5 die „Bekleidung mit elektrischen Funktionen (z. B. Heiz-, Massage- oder Leuchtfunktionen). In der Auflistung in der Nr. 5 (Kleingeräte) finden sich direkt dahinter weiterhin die „Schuhe mit Leuchtfunktionen“.
Es handelt sich bei der Anlage 1 nur um eine nicht abschließende Beispielsliste, so dass auch weiterhin Gegenstände mit elektrischen Bauteilen (wie z. B. elektrische Fernsehsessel) unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Insoweit wurde allerdings die Auflistung in der Nr. 5 der Anlage 1, die lediglich sog. Kleingeräte aufzählt, redaktionell einer Korrektur zugeführt.
Az.: 25.0.2.1 qu