Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 62/2009 vom 12.01.2009

Änderung des Grundsteuergesetzes im Jahressteuergesetz 2009

Durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 wurde § 33 des Grundsteuergesetzes (Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung) grundlegend geändert. Die neue Fassung, die erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008 gilt, lautet wie folgt:

„Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist

1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Rohertrag, der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar wäre;

2. bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete.“

Mit dieser Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber auf die Kritik der kommunalen Spitzenverbände an der Ausgestaltung der bisherigen Erlassvorschrift und der damit zusammenhängenden Verwaltungsbelastung reagiert. Ursprünglich hatten sich die kommunalen Spitzenverbände dafür eingesetzt, die Erlassregelung vollständig aus dem Grundsteuergesetz zu streichen und auf die in der AO vorgesehenen Billigkeitsregelungen zurückzugreifen.

Az.: IV/1 931-00

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