Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 138/1998 vom 20.03.1998

Änderung des Krankenhausgesetzes

In den Mitteilungen vom 05.09.1997 (Ziff. 446) informierten wir über den Referentenentwurf eines Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. In der dort angesprochenen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände wurden die mit dem neuen Krankenhausgesetz verfolgten Ziele begrüßt, das Krankenhausplanungsverfahren unter Beibehaltung der Verantwortung des Landes zu dezentralisieren, die Bemessung der pauschalen Investitionsförderungen neu zu regeln und Zusammenschlüsse zwischen Krankenhäusern untereinander und mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zu erleichtern. Hervorgehoben wurde auch, daß wegen der Dringlichkeit der Finanzierungsfragen die Bestimmungen zur Pauschalförderung vorab im Wege eines Vorschaltgesetzes geändert werden sollten, da aufgrund der umfassenden Novellierungsabsicht damit gerechnet werden müsse, daß sich das Verfahren auf einen längeren Zeitraum erstrecke. Da die bestehenden Regelungen ein besonderes Hindernis bei den laufenden Strukturbereinigungen darstellen, sollte die Bemessung der Pauschalförderung bereits vorab gesondert geregelt werden.

Zwischenzeitlich hat die Fraktion der CDU im Landtag NW dieses Anliegen unter dem 21.10.1997 aufgegriffen und einen Gesetzentwurf zur Änderung des Krankenhausgesetzes Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel vorgelegt, die Regelungen zur Pauschalförderung aus dem Verfahren einer generellen Novellierung des Krankenhausgesetzes NRW herauszulösen und in ein separates Gesetz einzubringen, um möglichst schnell zu einer entsprechenden Regelung zu kommen. Zu diesem Gesetzentwurf fand am 18. Februar 1998 unter Beteiligung der Geschäftsstelle eine öffentliche Anhörung des Landtagsausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales statt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände begrüßte in dieser Anhörung den Gesetzentwurf, da er einen wichtigen Beitrag dazu leistet, den Krankenhäusern die Anpassung ihrer Strukturen an die tatsächlichen Entwicklungen zu erleichtern. Auch wenn diese Bestimmungen gleichfalls im Referentenentwurf enthalten sind, ist aufgrund der Komplexität der dort aufgeführten Regelungen insbesondere zur Krankenhausplanung nicht mit einer zügigen Verabschiedung des Gesetzentwurfs zu rechnen. Von daher sollten die Bestimmungen zur Pauschalförderung vorab im Rahmen eines Vorschaltgesetzes geändert werden.

Bei Interesse kann die Stellungnahme bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

Az.: III/2 561

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