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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 390/2001 vom 20.06.2001
Änderung des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes
Nach Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes hat die SPD-Bundestagsfraktion einen Entwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) erarbeitet, der insbesondere von den Bundesländern und den kommunalen Spitzenverbänden unterstützt wird. Darin werden im Wesentlichen die Änderungen aufgegriffen, die bereits bei der Umsetzung der IVU- und UVP-Richtlinie über das sogenannte Artikelgesetz in das Kreislaufwirtschaftsgesetz eingeführt werden sollten. Dieses Vorhaben war wieder fallen gelassen worden, weil Verzögerungen bei der Umsetzung europäischer Vorgaben befürchtet worden waren. Daher wird der Vorstoß nun als eigenständiges Novellierungsprojekt behandelt. Nach Angaben des SPD-Bundestagsabgeordneten Rainer Brinkmann soll der Entwurf nun mit dem Bundesumweltministerium, dem Koalitionspartner sowie mit den Verbänden abgestimmt und noch vor der Sommerpause in den Bundestag eingebracht werden.
Durch die Novellierung des Kreislaufwirtschaftgesetzes soll klargestellt werden, dass das Nebeneinander von kommunaler und privater Abfallentsorgung auch weiterhin Gültigkeit hat. Außerdem soll die Scheinverwertung von Abfällen unterbunden werden. Demnach soll eine energetische Verwertung in Müllverbrennungsanlagen nur für solche Abfälle zulässig sein, die zuvor per Rechtsverordnung dafür in Betracht kommen. Außerdem soll es durch ein unbedingtes Getrennthaltungsgebot zwischen Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung zu einer besseren Planbarkeit der Entsorgungsinfrastruktur kommen und die hochwertige stoffliche Verwertung gefördert werden. Durch die Gesetzesänderung soll die Basis dafür geschaffen werden, dass per Verordnung die Schadlosigkeit der energetischen Verwertung gesichert werden kann.
Der SPD-Entwurf verweist darauf, dass die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet seien, die Entsorgungssicherheit für die Verwertung und Beseitigung der überlassenen Abfälle auf einem hohen Umweltschutzniveau bei angemessenen Gebühren zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hätten die Kommunen erhebliche Investitionen getätigt und langfristige vertragliche Regelungen zur Nutzung von Entsorgungsanlagen geschlossen. Durch zurückgehende Abfallmengen werde die Funktionsfähigkeit der kommunalen Entsorgung mittlerweile erheblich beeinträchtigt, heißt es in dem Entwurf weiter. Die Abfallbesitzer entzögen sich der kommunalen Überlassungspflicht teilweise auch durch Verwertungswege, die nur zum Schein vorgegeben würden. In manchen Bereichen von Gewerbe und Industrie würden verwertbare Abfälle kaum noch von zu beseitigenden Abfällen getrennt gehalten. Statt dessen würden die Abfälle in einem Container gemeinsam erfasst und als sogenannter Abfall zur Verwertung einer Abfallverbrennungsanlage zugeführt oder zu einer Sortieranlage gebracht, die den überwiegenden Teil ohne weitere Behandlung auf einer Deponie ablagere. Durch die Deklaration dieser Abfallgemische als "Abfall zur Verwertung" würden den Kommunen am Anfallort so viele Abfälle entzogen, dass die Anlagen nicht mehr ausgelastet seien und die freien Kapazitäten zu Sondertarifen angeboten werden müssten. Dies führe auch dazu, dass Abfälle unnötig überweite Strecken transportiert würden und nicht in vorhandene Anlagen in der Nähe des Anfallortes mit einem hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveau gelangten.
Außerdem müssten die privaten Haushalte in steigendem Umfang die Kosten der Entsorgungsstruktur tragen, die ursprünglich für alle Abfallerzeuger/-besitzer geschaffen worden sei. Gewerbe und Industrie würden an diesen Kosten immer weniger beteiligt. Aufgrund der hohen Fixkostenbelastung, die durch immer weniger Bürger getragen werden müsse, sei die kommunale Entsorgung in Teilen wirtschaftlich kaum noch tragfähig. Auch werde die Planungs- und Investitionssicherheit der kommunalen Entsorgung gefährdet.
Insgesamt sieht die SPD-Fraktion die von den Kommunen zu gewährleistende Beseitigungs-Infrastruktur in Frage gestellt. Eine ordnungsgemäße Abfällwirtschaftsplanung sei inzwischen in vielen Bereichen nicht mehr möglich. Durch den Preisverfall der Abfallentsorgung in Folge der Scheinverwertung sinke schließlich auch der wirtschaftliche Anreiz der Abfallbesitzer, ihre Abfälle einer hochwertigen stofflichen Verwertung zuzuführen. Die SPD sieht in der Abkehr von der kommunalen Abfallwirtschaft hin zur privaten Entsorgungswirtschaft einen Widerspruch zum geltenden Recht. Denn auch unter dem Kreislaufwirtschaftgesetz und Abfallgesetz werde eine duale Ordnung der Abfallentsorgung beibehalten. Dabei verweist die SPD in ihrem Entwurf auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg aus dem Jahr 1998 (Az: 10 S 2614/97). Duale Ordnung bedeute demnach, dass für alle Abfälle aus privaten Haushaltungen und für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen weiterhin ein weitgehendes Entsorgungsmonopol der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestehe.
Allerdings werde das Prinzip der dualen Ordnung durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2000 (Az: 3 C 4.00) in Frage gestellt. Das Gericht hat entschieden, dass Abfallgemische, die sowohl Abfälle zur Beseitigung als auch zur Verwertung enthalten, nicht generell als Abfälle zur Beseitigung anzusehen seien. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass das geltende Kreislaufwirtschaftsgesetz und Abfallgesetz kein generelles Vermischungsverbot, sondern lediglich ein relatives Getrennthaltungsgebot kenne. Die SPD-Fraktion begründet ihren Entwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch damit, dass ein solches relatives Getrennthaltungsgebot nicht ausreiche, weil hierdurch ein Vermischen und Verschmutzen getrennt sammelbarer Fraktionen mit anderen Abfällen nicht unterbunden werden könne.
Az.: II/2 31-02-7