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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 625/2006 vom 15.08.2006
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Durch das Artikel-Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung wird das KrW-/AbfG erneut geändert (BGBl. 2006, S. 1619). Das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung wird am 1.2.2007 endgültig in Kraft treten. Am 21.7.2006 sind bislang lediglich die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in den geänderten §§ 7, 8, 12 und 45 KrW-/AbfG in Kraft getreten. U.a. wird auch die Nachweisverordnung noch eine Änderung erfahren.
In Art. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung wird das KrW-/AbfG geändert. Nach dem neu gefassten § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG wird es zukünftig nicht mehr die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, überwachungsbedürftigen Abfälle und nicht überwachungsbedürftigen Abfälle geben. Vielmehr wird in Zukunft nur noch in Anknüpfung an das Europäische Abfallrecht zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen unterschieden. Dementsprechend wird auch die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)- in Art. 7 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung geändert und angepasst werden. Zukünftig sind alle Abfälle, die mit Sternchen (*) in der AVV gekennzeichnet werden die sog. gefährliche Abfälle und alle anderen Abfälle nicht gefährlich, so dass es keine besonders überwachungsbedürftigen, überwachungsbedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfälle mehr gibt.
Weiterhin wird zukünftig die Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten/-bilanzen (§ 19 KrW-/AbfG) ersatzlos wegfallen. § 19 KrW-/AbfG wird nur noch die Regelungsbefugnis der Bundesländer beinhalten, kommunale Abfallwirtschaftskonzepte/- bilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorzusehen. Dementsprechend wird auch die Abfallwirtschaftskonzept-/bilanz-Verordnung ersatzlos aufgehoben (Art. 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung).
Schließlich wird die abfallrechtliche Überwachung in den §§ 40 ff. KrW-/AbfG neu geregelt. In § 41 KrW-/AbfG (gefährliche Abfälle) wird bestimmt, dass die gefährlichen Abfälle in einer besonderen Rechtsverordnung festgelegt werden. Dieses ist die Abfallverzeichnisverordnung (AVV). In § 42 KrW-/AbfG (Registerpflichten) wird neu geregelt, dass Anlagenbetreiber/Abfallentsorger die europarechtlich üblichen Entsorgungs-Register zu führen haben, in denen die Abfälle hinsichtlich der Vorgänge nach den Anhängen II A und II B zum KrW-/AbfG nach Menge, Art, Ursprung zu verzeichnen sind und Angaben zur Bestimmung, zur Häufigkeit des Einsammelns, zum Beförderungsmittel sowie der Art der Behandlung der Abfälle zu machen sind, soweit diese für eine ordnungsgemäße Entsorgung von Bedeutung sind. Die alten Nachweisbücher werden entfallen.
Die Pflicht zur Führung von Entsorgungsregistern gilt auch für Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle (§ 42 Abs. 3 KrW-/AbfG), aber nicht für private Haushaltungen (§ 42 Abs. 6 KrW-/AbfG). Die Entsorgungsregister sind auf Verlangen der zuständigen Behörde oder Angaben aus den Entsorgungsregistern sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 42 Abs. 4 KrW-/AbfG). Die Aufbewahrungsfrist bei einer Eintragung in das Entsorgungsregister beträgt grundsätzlich 3 Jahre (§ 42 Abs. 5 KrW-/AbfG). Die Nachweispflicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle (§ 43 KrW-/AbfG) besteht weiter für Abfallerzeuger/-besitzer, Abfalleinsammler, Abfallentsorger durch das bekannte Verfahren der Vorab- und Verbleibskontrolle über die Entsorgung von Abfällen. Etwas anderes gilt nur bei einer Entsorgung in eigenen Entsorgungsanlagen und auch hier besteht keine Pflicht zum Nachweis über die Entsorgung der Abfälle für private Haushaltungen.
Außerdem besteht eine Nachweispflicht auch nicht bis zur Beendigung der Rücknahme bei speziellen Produktrücknahmeverordnungen wie z.B. der Altbatterie-VO. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde nach § 44 KrW-/AbfG im Einzelfall, soweit keine gesetzliche Pflicht nach den §§ 42, 43 KrW-/AbfG besteht, die Führung von Entsorgungsregistern oder Entsorgungsnachweisen im Einzelfall anordnen.
Schließlich ist die Zulassung/Anordnung der Führung der Nachweise/Register in elektronischer Form durch die zuständige Behörde möglich. Alles Weitere wird dann in einer speziellen Rechtsverordnung nach § 45 KrW-/AbfG geregelt. Dieses ist die Nachweisverordnung, die nunmehr noch von der Bundesregierung an das neue Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung angepasst werden muss.
Wegen der neuen Einteilung der Abfälle in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle werden mit dem Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung auch die Transportgenehmigungs-Verordnung, die Abfall-Verzeichnis-Verordnung, die Gewerbeabfall-Verordnung, die Versatz-Verordnung und die Deponie-Verordnung sowie das ElektroG angepasst.
Im Übrigen wird neben der Abfallwirtschaftskonzept-/-bilanz-Verordnung auch die Bestimmungsverordnung für die überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung ersatzlos aufgehoben.
Neu eingefügt wird in § 13 KrW-/AbfG (Abfallüberlassungspflichten) ein § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a KrW-/AbfG, wonach eine Abfallüberlassungspflicht für solche Abfälle nicht besteht, die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 KrW-/AbfG freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 bis Abs. 6 KrW-/AbfG erteilt worden ist.
Die neuen Rechtsregelungen gelten insgesamt ab dem 1.2.2007.
Az.: II/2 31-02 qu/hu