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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 320/2017 vom 10.04.2017
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 2017
Mit dem Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 27.03.2017 (BGBl. I 2017, S. 567) wird ab dem 01.06.2017 die Heizwertklausel in § 8 Abs. 3 KrWG aufgehoben (gestrichen). Ab dem 01.06.2017 besteht somit der Gleichrang der energetischen Verwertung mit der stofflichen Verwertung nicht mehr erst dann, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls - ohne Vermischung mit anderen Stoffen - mindestens 11 000 Kilojoule pro Kilogramm beträgt.
Gleichwohl bedeutet dieses nicht, dass ab dem 01.06.2017 durch den gewerblichen Abfallbesitzer-/erzeuger die bei ihm anfallenden verwertbaren Abfälle überhaupt nicht mehr stofflich verwertet werden müssen, sondern sogleich einer energetischen Verwertung (Verbrennung) z. B. in einer Müllverbrennungsanlage zugeführt werden dürfen. Zum einen gibt es Rechtsverordnungen wie etwa die Altölverordnung (§ 2 AltölV), die den Vorrang der stofflichen Verwertung vor der energetischen Verwertung vorschreibt. Zum anderen folgt bereits eine Vorrangigkeit der stofflichen Verwertung von Abfällen aus der in § 6 Abs. 1 KrWG gesetzlich verankerten 5stufigen Abfallhierachie ( 1. Stufe: Vermeidung; 2. Stufe: Vorbereitung zur Wiederverwendung; 3. Stufe: stoffliche Verwertung; 4. Stufe: sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung; 5. Stufe: Beseitigung).
Außerdem wird zurzeit die Gewerbeabfall-Verordnung an die in § 6 Abs. 1 KrWG geregelte 5stufige Abfallhierachie angepasst, um die stoffliche Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen weiter zu befördern (BT- Drucksache 18/11294 vom 22.02.2017). Es wird davon ausgegangen, dass die neue Gewerbeabfall-Verordnung in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2017 in Kraft trifft. Gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger ( wie z.B. Industrie- und Gewerbebetriebe) sind damit auf der Grundlage der fünfstufigen Abfallhierachie und zusätzlich nach der künftigen Gewerbeabfallverordnung 2017 verpflichtet, darzulegen, weshalb eine stoffliche Verwertung von Abfällen (3. Stufe) nicht beschritten wird.
Unabhängig davon muss auch eine gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger eine Pflicht-Restmülltonne der Gemeinde in Anspruch nehmen, soweit er nicht den Nachweis führen kann, dass bei ihm überhaupt keine überlassungspflichtigen „Abfälle zur Beseitigung“ anfallen (so: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.7.2007 — Az.: 1 BvR 1290/05; BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 — Az.: 9 BN 4.07; BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 — Az.: 10 C 4.04; BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 — Az.: 7 C 25.03).
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG ist ein gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger verpflichtet, die bei ihm anfallenden „Abfälle zur Beseitigung“ der Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu überlassen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26.02.2015 — Az. 2 A 488/13-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2015 — Az. OVG 9 N 171.13). Gemäß § 7 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) besteht die Regelvermutung, dass „Abfälle zur Beseitigung“ bei einem sonstigen Abfallbesitzer/-erzeuger, der kein privater Haushalt ist, anfallen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.07.2007 — Az. 1 BvR 1290/05).
Der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger muss deshalb die Regelvermutung, dass bei ihm kein überlassungspflichtiger „Abfall zur Beseitigung“ anfällt oder nur in geringerem Umfang anfällt, schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Unter Beachtung der 5stufigen Abfallhierachie muss der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger somit schlüssig und nachvollziehbar dokumentieren, welche „Abfälle zur Verwertung“ (konkrete Bezeichnung nach Art und Menge und Abfallschlüsselnummern nach der Abfallverzeichnis-Verordnung) einer stofflichen Verwertung zugeführt werden und weshalb bei bestimmten „Abfällen zur Verwertung“ (konkrete Bezeichnung nach Art und Menge und Abfallschlüsselnummern nach der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) eine energetische Verwertung durchgeführt werden soll, obwohl die energetische Verwertung (4. Stufe der 5stufigen Abfallhierachie) der stofflichen Verwertung (3. Stufe) nachrangig ist.
Es muss also auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb die stoffliche Verwertung bei bestimmten, verwertbaren Abfällen nicht gewählt wird. Der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger muss demnach insgesamt einen nachvollziehbaren, ordnungsgemäßen, schadlosen Verwertungsweg in einer ganz bestimmten konkreten Entsorgungsanlage (namentliche Benennung) nachweisen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.2014 — Az. 7 B 2613- ; BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 — Az. 9 BN 4.07-; OVG Saarland, Urteil vom 26.02.2015 — Az. 2 A 488/13- nachprüfbares Entsorgungskonzept).
Unzulässig ist in jedem Fall die Entsorgung von „Abfällen zur Beseitigung“ über einen Abfallbehälter mit „Abfällen zur Verwertung“ (sog. Huckepack-Verfahren), denn Restmüll verliert — nachdem er angefallen ist - nicht seine Abfallschlüsselnummer nach der Abfallverzeichnisverordnung des Bundes, wenn er in einen Abfallbehälter mit verwertbaren Abfällen eingefüllt wird (so: OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2009 — Az. 14 A 3731/06).
Vor diesem Hintergrund kann ein Antrag auf Verminderung des Volumens bezogen auf eine Pflicht-Restmülltonne solange von der Stadt bzw. Gemeinde nicht beschieden werden, bis der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger seine abfallrechtlichen Darlegungspflichten erfüllt hat. Ist zum Zeitpunkt der Abgabe des Abfalls ein schlüssiger und nachvollziehbarer Verwertungsweg nicht sichergestellt, dann liegt Abfall zur Beseitigung vor (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26.02.2015 — Az.: 2 A 488/13 - ; OVG Rh-Pf., Beschluss vom 08.01.2014 — Az.: 8 B 11193/13.OVG — Kinoabfälle).
Zugleich besteht zwingend eine Abfallüberlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG gegenüber der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 — Az.: 9 BN 4.07 - ; BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 — Az.: 10 C 4.04 - ; OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2009 — Az.: 14 A 3731/06). Dabei besteht gemäß § 47 Abs. 3 KrWG auch eine Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises.
Ein gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger kann auch nicht davon ausgehen, dass das „Schweigen der Gemeinde“ als Zustimmung gewertet werden kann, sondern es muss über einen Antrag auf Verminderung des Restmüllvolumens von der Stadt bzw. Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren unter Einbindung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde entschieden werden.
Eine Gebührenpflicht für das zugeteilte Pflicht-Restmüllgefäß besteht jedenfalls auch dann, wenn dieses nicht bei der Stadt bzw. Gemeinde abbestellt worden ist, auch wenn eine schlichte Nichtnutzung vorliegt (so: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.03.2013 — Az.: 13 K 1262/12 - abrufbar unter: www.justiz.nrw.d). Ebenso besteht eine Gebührenpflicht für die Pflicht-Restmülltonne, wenn eine Reduzierung des Restmüllgefäßvolumens nicht beantragt worden ist (so: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.01.2015 — Az.: 13 K 858/13 — abrufbar unter: www.justiz.nrw.de).
Dieses gilt jedenfalls dann, wenn in der Abfallgebührensatzung geregelt ist, dass eine Gebührenpflicht dann ausgelöst wird, wenn ein Restmüllgefäß durch die Stadt bzw. Gemeinde zur Verfügung gestellt worden ist und das Abfallfahrzeug das Grundstück turnusgemäß anfährt, um das Restmüllgefäß zu entleeren (vgl. VG Aachen Urteil vom 18.11.2016 — Az.: 7 K 1076/16 — abrufbar unter www.justiz.nrw; Queitsch KStZ 2016, 161 ff., S. 162).
Az.: 25.0.2.1 qu