Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 199/2006 vom 13.02.2006

Änderung des Landesimmissionsschutzgesetz

Die Landesregierung beabsichtigt das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) im Hinblick auf die bevorstehende Fußballweltmeisterschaft zu ändern. Im Kern geht es insbesondere darum, die Öffnungszeiten für die Außengastronomie zu verlängern und für die bevorstehende Fußballweltmeisterschaft 2006 in Nordrhein-Westfalen eine rechtssichere Regelung zur Durchführung von Großveranstaltungen in den Städten einzuführen.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in NRW hat zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung mit Schreiben vom 17.1.2006 im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:

„1. Einführung eines neuen § 9 Abs. 2 LImschG (Außengastronomie)

Die vorgesehene Verlängerung der Öffnungszeiten für die Außengastronomie bis 24:00 Uhr wird grundsätzlich begrüßt. Einige Städte in Nordrhein-Westfalen haben durch ordnungsbehördliche Verordnungen in der Vergangenheit bereits die Betriebszeiten von Außenflächen der Gaststättenbetriebe auf 24:00 Uhr verlängert. Grundsätzlich ist auch positiv zu bewerten, dass bei lärmlastigen Außenveranstaltungen es den Städten ermöglicht wird, den Beginn der Nachtruhe auf 22:00 Uhr zurückzuverlegen. Allerdings kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob es hierdurch zu nennenswerten Mehrbelastungen der Städte, die durch ein vermehrtes Aufkommen an Beschwerden entstehen, kommen könnte.

2. Einführung des § 9 Abs. 2 Nr. 5 LImschG (Public-Viewing)

Auch diese Neuregelung wird vor dem Hintergrund des wichtigen Großereignisses Fußballweltmeisterschaft begrüßt, zumal die Regelung mit Ablauf des 31.12.2006 wieder außer Kraft tritt. Bereits im Zusammenhang mit den Diskussionen über eine Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BlmschV) im vergangenen Jahr hatte der Städtetag Nordrhein-Westfalen darauf hingewiesen, dass während der Fußballweltmeisterschaft 2006 nicht nur bei der Durchführung der Sportveranstaltungen erhebliche Lärmbelastungen entstehen, sondern vielmehr gerade durch die in den Innenstädten geplanten – und auch von der Landesregierung und den Städten erwünschten – Veranstaltungen im Rahmen des „Public Viewing“ (Übertragung aller Spiele auf Großbildleinwände und kulturelle Veranstaltungen) in den Nachtstunden erhebliche Lärmbelästigungen der betroffenen Anwohner entstehen können. Angesichts der großen Bedeutung der Veranstaltungen für unsere Städte sollten mögliche rechtliche Risiken, die zu einer Verlegung oder Untersagung von Großveranstaltungen durch einstweilige Anordnungen auf dem Verwaltungsrechtsweg unter Bezug auf immissionsschutzrechtliche Regelungen führen könnten, vermieden werden. Allerdings muss das Interesse der betroffenen Bevölkerung an einem Schutz vor unzumutbarem Lärm stets hinreichend berücksichtigt werden.

Der vorgesehene Gesetzestext enthält nur eine Regelung für Großveranstaltungen der Kommunen. Da viele Großveranstaltungen auf öffentlichen Plätzen aber nicht von den Kommunen durchgeführt werden, sondern vielmehr private Veranstaltungen im Vordergrund stehen, müsste eine entsprechende Regelung auch im Gesetz erfolgen. Der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 5 LImschG muss demnach auch auf von privaten natürlichen oder juristischen Personen durchgeführte Veranstaltungen ausgedehnt werden.

Durch die in der beabsichtigten Neuregelung bei geschlossenen Fenstern im Innenraum festgelegten Maximalpegel (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 LImschG 55/50 dB (a)) werden de facto Außengeräuschspitzen von ca. 80 bis über 100 dB (a) zugelassen. Sowohl nach der Freizeitlärmrichtlinie als auch nach der TA-Lärm sind diese Werte für Misch- und Kerngebiete deutlich geringer. Angesichts der Tatsache, dass viele Menschen es bevorzugen, in den Sommermonaten zur Nachtzeit die Fenster zu öffnen, kann es deshalb insbesondere für Schulkinder und Berufstätige zu erheblichen Lärmbelästigungen kommen. Deshalb ist in der kommunalen Praxis von einer hohen Zahl von Beschwerden auszugehen,die insbesondere sich an die städtischen Ordnungsbehörden richten werden. Der in § 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 LImschG vorgesehene Innenraumpegel ist wenig praktikabel. Die Festlegung eines solchen Pegels für eine Veranstaltung setzt nämlich die Kenntnis der Baudämmmasse der betroffenen Häuser sowie der vorhandenen Fenster voraus. Dies ist technisch nur unter einem enormen Aufwand möglich. Zudem wären solche Kontrollen nur jeweils in der betroffenen Wohnung möglich. Die Bemessungsgröße „Außenlärmpegel“ – wie sie in der Regel den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen zugrunde liegt – würde dagegen eine Immissionsprognose deutlich erleichtern.

Gerade vor dem Hintergrund möglicher verwaltungsgerichtlicher Verfahren schlagen wir deshalb vor, den § 9 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 des Gesetzentwurfs wie folgt zu ändern:
„Die Vorgaben der TA – Lärm sind einzuhalten“.

Az.: II/2 70-20 qu/g

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