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StGB NRW-Mitteilung 219/2019 vom 04.04.2019
Änderung des Landesjagdgesetzes NRW seit 13.03.2019 in Kraft
Das dritte Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften ist am 13.03.2019 in Kraft getreten (GV.NRW 2019, S. 153 ff.). Mit dem Artikelgesetz, mit dem neben dem Landesjagdgesetz auch die Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung, die Jagdabgabenverordnung, das Landesforstgesetz und das Landesnaturschutzgesetz geändert worden sind, hat der Landtag rund drei Jahre nach Inkrafttreten des ökologischen Jagdgesetzes selbiges reformiert.
Die Genehmigungspflicht bei Hegemaßnahmen, wie der Besatz- oder Bestandsstützung von Wild durch Aussetzen und der Baujagd, wurden abgeschafft. Bei Jagdbeschränkungen in Schutzgebieten wurde das Einvernehmen der Jagdverwaltung eingeführt. Der Katalog der jagdbaren Arten wurde abweichend von § 2 Bundesjagdgesetz auf Arten reduziert, die in NRW heimisch sind. Die Pflichthegeschau wurde wieder eingeführt, nach dem sie 2015 zum großen Teil abgeschafft worden war.
Schließlich ist die Verordnung zur Änderung der Landesjagdzeitenverordnung am 29.03.2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht worden (GV.NRW 2019, S. 187 ff.). Die Verordnung ist am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft getreten.
Az.: 26.2-002/001 gr