Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 232/2000 vom 20.04.2000
Änderung des Landeswassergesetzes
In den Mitteilungen des NWStGB vom 05.01.2000 (Nr. 38, S. 14 f.) hatte die Geschäftsstelle darüber berichtet, daß gemeinsam mit dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen die Fraktionsvorsitzenden der Landtagsfraktionen angeschrieben worden sind und in diesem Anschreiben um eine Änderung des Landeswassergesetzes nachgesucht wurde. Vorgeschlagen wurde insbesondere eine Änderung des § 53 Landeswassergesetz NRW dahin, daß die Gemeinden die Kosten für die Überwachung der Abwasserbehandlungsanlagen gem. § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW über Gebühren nach Maßgabe des § 5 KAG NRW abrechnen können. Außerdem wurde eine Änderung des § 92 Landeswassergesetz NRW zur Umlage der Gewässerunterhaltungskosten angeregt, um die Umlage der Gewässerunterhaltungskosten über Gebühren einfacher zu gestalten. Die vorgeschlagenen Änderungen sind im einzelnen in den Mitteilungen des NWStGB vom 05.01.2000, Nr. 38, S. 14 f. textlich wiedergegeben.
Zwischenzeitlich ist davon auszugehen, daß eine Änderung des Landeswassergesetzes NRW in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr erfolgen wird, wenngleich die Geschäftsstelle nicht nur im Gesetzgebungsverfahren zum 2. Modernisierungsgesetz, sondern auch im Gesetzgebungsverfahren zum Erlaß eines Landesbodenschutzgesetzes den Vorschlag zu einer kleinen Änderung des Landeswassergesetzes in den oben aufgeführten Punkten unterbreitet hat. Eine Änderung des Landeswassergesetzes ist aber für die neue Legislaturperiode vorgesehen, zumal weitere Änderungen des Landeswassergesetzes erforderlich geworden bzw. von anderen Institutionen angeregt worden sind. Die Geschäftsstelle wird daher nach der Landtagswahl darauf hinwirken, daß eine Änderung des Landeswassergesetzes zügig in Angriff genommen wird.
Az.: II/2 22-20-6