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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 38/2000 vom 05.01.2000
Änderung des Landeswassergesetzes
Wie bekannt hatte die Geschäftsstelle bereits im Jahr 1998 eine Änderung des Landeswassergesetzes angeregt (vgl. Mitt. NWStGB 1998 Nr. 296, S 166f.). Da eine Gesamtänderung wegen der Landtagswahl im Jahr 2000 zwischenzeitlich nicht mehr zu erwarten ist, haben der Landkreistag NW und der NWStGB in einem gemeinsamen Anschreiben an die Fraktionsvorsitzenden der Landtags-Fraktionen erneut eine kleine Änderung des Landeswassergesetzes im Rahmen des 2. Modernisierungsgesetzes angeregt. Im einzelnen hat das Anschreiben vom 10.12.1999 folgenden Inhalt:
"Durch viele Mitgliedsstädte und -gemeinden sind wir darauf hingewiesen worden, daß eine Änderung des Landeswassergesetzes in einigen Punkten dringend erforderlich ist. Wir nehmen diese Anregungen zum Anlaß, um Ihnen nachfolgend Vorschläge zur Änderung des Landeswassergesetzes zu unterbreiten. Wir wären Ihnen dabei sehr verbunden, wenn diese Änderungen in das Gesetzgebungsverfahren zum 2. Modernisierungsgesetz eingebunden werden könnten, zumal die nachstehenden Änderungsvorschläge insbesondere zur Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der abwasserbeseitigungspflichtigen Städte und Gemeinden beitragen. Im einzelnen möchten wir folgende Vorschläge unterbreiten:
1. Änderung des § 53 LWG NW
§ 53 LWG NW ist durch folgenden Absatz 4 b (neu) zu ergänzen:
"Für die Überwachung der Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Absatz 1 Satz 2 können die Gemeinden Gebühren nach Maßgabe des § 5 des Kommunalabgabengesetzes erheben."
Begründung: Eine solche Klarstellung ist dringend erforderlich, damit eine Refinanzierung der Überwachungskosten für die Kommunen gesetzlich sichergestellt ist. Denn das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 18. Juni 1999 (Az.: 7 K 1644/95) entschieden, daß für die Überwachung der Kleinkläranlagen keine Gebühr erhoben werden, weil es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt. Die Abwälzung der Überwachungskosten über die Gebühren ist aber sachgerecht, weil der Kleinkläranlagen-Betreiber durch die gemeindliche Überwachung einen Vorteil geboten bekommt. Denn durch die Überwachung wird festgestellt, daß die von ihm betriebene Anlage den Regeln der Technik entspricht und weiterhin auf den Anschluß an die gemeindliche Abwasseranlage verzichtet werden kann. Zudem dient die Überwachung auch zum Nachweis der Abgabefreiheit im Rahmen der Erhebung der Kleineinleiterabgabe (§ 73 Abs. 1 LWG NRW).
2. Änderung des § 92 LWG NW
Wir schlagen vor, § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG NW wie folgt (unterstrichen gekennzeichnet)
zu ergänzen: "Die Gemeinden können den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden Aufwand zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß, die von ihnen an die Kreise oder Wasserverbände abzuführenden Beträge sowie die in diesem Zusammenhang entstehenden Verwaltungskosten innerhalb des Gemeindegebiets als Gebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes..."
Begründung: In § 92 Abs. 1 Satz 1 LWG NW ist klarzustellen, daß die Gemeinden neben der Umlage des Unterhaltungsaufwands auch die in diesem Zusammenhang entstehenden Verwaltungskosten für die Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG NW umlegen können. Denn das OVG NW hat bereits mit Urteil vom 18. Mai 1988 - 9 A 674/86 - entschieden, daß die Verwaltungskosten in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht umlagefähig sind.
Weiterhin ist es erforderlich, die Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NW wie folgt zu ändern:
"Versiegelte Flächen sollen höher bewertet werden als die übrigen Flächen; bei der Veranlagung der übrigen Flächen sollen maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses berücksichtigt werden; Waldgrundstücke können dabei angesichts ihrer Bedeutung für den Wasserhaushalt auch von der Umlage ausgenommen werden."
Außerdem sollten folgende Sätze 7 und 8 neu in § 92 Abs. 1 angefügt werden:
"Steht nach den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten Einzelflächen und der Unterschiede des Wasserabflusses in einem Mißverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand, ist statt dessen eine pauschale Höherbewertung der Flächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Verhältnis zu den übrigen Flächen durchzuführen. Das Nähere regelt das Ortsrecht."
Begründung: Eine solche Neufassung des § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG NW ist dringend erforderlich, weil die Mitgliedsstädte und -gemeinden darauf hingewiesen haben, daß vielerorts die Ermittlungskosten für die versiegelten und nicht versiegelten Flächen völlig außer Verhältnis zu dem umlagefähigen Unterhaltungskosten stehen. Die vorgeschlagene Regelung greift in diesem Zusammenhang den umweltpolitischen Ansatz des derzeitigen Rechtszustandes auf. Gleichzeitig wird aber vermieden, daß die Kosten für die Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten Flächen in einem krassen Mißverhältnis zu dem umlagefähigen Unterhaltungsaufwand geraten können, weil insoweit die Möglichkeit der Pauschalierung eröffnet wird. Außerdem werden auch die Interessen der unterhaltungspflichtigen Körperschaften berücksichtigt, die bereits über die notwendigen Daten der versiegelten Flächen verfügen, weil sie auf dieser Grundlage weiterverfahren können. Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, daß auch diese Daten fortgeschrieben werden müssen, weil sich versiegelte und nicht versiegelte Flächen im Laufe der Zeit ändern, was einen kostenaufwendigen Änderungsdienst erforderlich macht. Auch insoweit bietet die Möglichkeit der Pauschalierung eine Verwaltungsvereinfachung und Kostenminderung.
3. Wegfall der Genehmigungspflicht nach § 7 WHG für die Versickerung von
schadlosen Niederschlagswasser
Weiterhin dient es der Verwaltungsvereinfachung, wenn für die Versickerung von schadlosem Niederschlagswasser zukünftig keine Erlaubnis nach § 7 Wasserhaushaltsgesetz mehr erforderlich wäre. Denn hierdurch würde eine erhebliche Entlastung der unteren Wasserbehörden eintreten. Uns ist bekannt, daß im Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft hierzu bereits entsprechende Vorschläge zur Änderung des Landeswassergesetzes erarbeitet werden.
Wir würden es außerordentlich begrüßen, wenn die obigen Vorschläge, die alle der Verwaltungsvereinfachung und insbesondere der Reduzierung von unnötigen Verwaltungsverfahren dienen, im Rahmen des 2. Modernisierungsgesetzes verwirklicht werden könnten. Andernfalls könnte angesichts der zu Ende gehenden Legislaturperiode diese notwendigen Verwaltungsvereinfachungen frühestens in zwei bis drei Jahren verwirklicht werden".
Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.
Az.: II/2 22-20-6