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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 111/2010 vom 08.02.2010
Änderung des Landeswassergesetzes NRW und Dichtheitsprüfung
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat gemeinsam mit dem Städtetag und dem Landkreistag mit Datum vom 22.1.2010 zu dem Entwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW (Landtags-Drucksache 14/10149) im Hinblick auf § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen) wie folgt Stellung genommen:
„Wir begrüßen die Ergänzungen in § 61 a Abs. 6 Sätze 3 bis 7, weil hierdurch Rechtssicherheit für die Feststellung der Sachkunde im Hinblick auf Sachkundige geschaffen wird, die Dichtheitsprüfung an privaten Abwasserleitungen durchführen sollen. Die Regelung in § 61 a LWG NRW bedarf aber weiterer Ergänzungen, damit ein verwaltungsgerichtsfester Vollzug sichergestellt werden kann. Im Einzelnen:
1. Zulassung von Sachkundigen
Es muss aber sichergestellt sein, dass auch Sachkundige, die nicht bei den zulassenden Stellen (Industrie- und Handelskammern in NRW, Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags, Ingenieurkammer-Bau NRW) organisiert sind, eine Zulassung durch diese bekommen können. Dieses gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass nach dem Gesetzentwurf auch Sachkundige aus anderen Bundesländern und anderen EU-Staaten zugelassen werden sollen. Entweder müssen die vorstehend genannten Stellen hier ebenfalls als zulassende Stelle tätig werden oder es muss eine weitere Stelle im Gesetz für Nichtmitglieder der berufsständischen Organisationen benannt werden. Hier käme z.B. das LANUV NRW in Betracht.
2. Streichung von Sachkundigen
Außerdem muss auch sichergestellt sein, dass Sachkundige, die durch Unzuverlässigkeit in der Praxis auffällig geworden sind, von der Liste entfernt werden können. Entweder muss diese Streichung von der Liste durch die zulassenden Stellen oder durch das LANUV NRW erfolgen. Wird dieses nicht gewährleistet, ist die gesamte Liste irgendwann Makulatur und läuft ins Leere, weil die Grundstückseigentümer keine Sicherheit mehr haben, dass die Liste keine „schwarzen Schafe“ oder sog. „Kanalhaie“ enthält.
3. Vorgaben für die Dichtheitsprüfungs-Bescheinigung und für die Prüfmethoden
Wir halten es darüber hinaus für unverzichtbar, dass in der Verwaltungsvorschrift nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW zusätzlich geregelt wird,
- wie eine Dichtheitsprüfungs-Bescheinigung auszusehen hat und
- welche Prüfmethoden anzuwenden sind.
§ 61 a Abs. 6 sollte deshalb Satz 1 und Satz 2 wie folgt neu gefasst werden:
„Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, durch Verwaltungsvorschrift die Anforderungen an die Sachkunde, den Mindest-Inhalt der Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung sowie die Prüfmethoden zu bestimmen. Die Gemeinde kann die Anforderungen nach Satz 1 durch Satzung festlegen bis eine Verwaltungsvorschrift diese regelt.“
Begründung:
Die Ergänzung ist unverzichtbar, weil sich in der Verwaltungspraxis seit dem Inkrafttreten des § 61 a LWG NRW am 31.12.2007 gezeigt hat, dass es keine gesetzliche Regelung zum Inhalt der Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung mehr gibt. Dieses war unter der Geltung des § 45 Landesbauordnung NRW — alte Fassung — noch der Fall, denn hier gab es die Bescheinigung gemäß § 66 Landesbauordnung NRW über die Errichtung oder Änderung von Abwasseranlagen (siehe MinBl. NRW 2000, S. 1488). Vor diesem Hintergrund muss in § 61 a Abs. 6 Satz 1 und 2 LWG NRW gesetzlich klargestellt werden, dass der obersten Wasserbehörde die Befugnis eingeräumt wird, den Mindest-Inhalt der Prüfbescheinigung durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.
Anderenfalls kann eine Dichtheitsprüfungsbescheinigung aus einem weißen Blatt Papier bestehen, auf dem dann der Sachkundige aufschreibt: „Alles dicht, Datum, Unterschrift des Sachkundigen“. Hierdurch ist dem privaten Grundstückseigentümer nicht gedient, weil er beispielsweise nicht erkennen kann, mit welcher Prüfmethode (TV-Untersuchung, Wasserdruck, Luftdruck) welche private Abwasserleitung auf seinem Grundstück mit welchem Prüfergebnis überprüft worden ist.
Außerdem muss der obersten Wasserbehörde die Befugnis zustehen, in der Verwaltungsvorschrift auch zu regeln, welche Prüfmethoden angewendet werden können. Es gibt Fallgestaltungen, wo nur eine bestimmte Prüfmethode Sinn macht. So ist es etwa bei Neubauten wenig sinnvoll, die neu errichteten Abwasserleitungen auf dem privaten Grundstück mit einer TV-Untersuchung auf Dichtheit zu prüfen, weil bei einer TV-Untersuchung nicht erkannt werden kann, ob Dichtungsringe ordnungsgemäß angebracht worden sind oder sogar fehlen. Hier kommt dann auch im Interesse des Grundstückseigentümers unter Berücksichtigung der 5jährigen Gewährleistungsfrist beim Hausbau nur eine Dichtheitsprüfung mit Wasserdruck oder Luftdruck in Betracht. Außerdem ist es z.B. in Bereichen, in denen das öffentliche Kanalnetz Fremdwassereinträge durch Grund- und Drainagewasser von privaten Grundstücken zu verzeichnen hat, angezeigt, die Art der Prüfmethode satzungsrechtlich vorgeben zu können, weil anderenfalls die Fremdwasserproblematik nicht zufriedenstellend gelöst werden kann.
Auch hier lässt lediglich eine Prüfung mit Wasser oder Luft im Hinblick auf die Dichtheit einer privaten Abwasserleitung eine verlässliche Beurteilung der Dichtheit zu. Die TV-Untersuchung ist hier nur in der Lage, eine Momentaufnahme abzubilden. Dieses kann dazu führen, dass vorhandene Fremdwassereinträge schlichtweg nicht erkannt werden. Vor diesem Hintergrund ist eine ergänzende Regelung auch deshalb notwendig, damit entsprechend den Bewirtschaftungszielen im Bewirtschaftungsplan zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Nordrhein-Westfalen, Fremdwasser-Probleme sachgerecht eine Lösung zugeführt werden können.
Solange die Verwaltungsvorschrift zu § 61 a LWG NRW keine Regelungen zu allen oben genannten Anforderungen trifft, muss es der Gemeinde möglich sein, in der Satzung nach § 61 a Abs. 5 LWG NRW entsprechenden Regelungen zu treffen. Dieses Regelungen sind in der Muster-Satzung des StGB NRW zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (Stand: 19.6.2009) in Abstimmung mit dem Umweltministerium bereits eingearbeitet worden. Endgültige Rechtssicherheit kann hier aber nur durch die oben vorgeschlagene Regelung in § 61 a Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 LWG NRW geschaffen werden. Es macht auch keinen Sinn, wenn anderenfalls die Verwaltungsgerichte zukünftig wieder feststellen, dass die gesetzliche Regelung in § 61 a LWG NRW lückenhaft ist und Entscheidungen zu Lasten der Städte und Gemeinden ergehen.
Abschließend sei angemerkt, dass ohne die vorstehenden Änderungen die Gesamtregelung des § 61 a LWG NRW nicht vollzugsfähig ist und ein Scheitern des gesetzgeberischen Ziels durch verärgerte Grundstückseigentümer vorprogrammiert ist. Es müsste doch endlich möglich sein, eine vollzugstaugliche Regelung zu schaffen“.
Az.: II/2 22-20 qu-qu