Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 815/2004 vom 18.10.2004

Änderung des Landeswassergesetzes NRW

Die Änderung des Landeswassergesetzes NRW erfolgt in einem Artikelgesetz. Artikel 1 betrifft die Änderung des Landeswassergesetzes NRW. Artikel 2 – 10 betrifft die Änderung der sondergesetzlichen Wasserverbandsgesetze (Aggerverbandsgesetz, Eifel-Rur-Verbandsgesetz, Emschergenossenschaftsgesetz, Erftverbandsgesetz, Linksniederrheinisches Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz, Lippeverbandsgesetz, Niersverbandsgesetz, Ruhrverbandsgesetz, Wupperverbandsgesetz). Art. 12 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung. Es ist geplant, das Artikelgesetz im Landeskabinett Anfang November 2004 zu beschließen und noch im November 2004 in den Landtag einzubringen. Zu der Frage, wann das Artikelgesetz in Kraft tritt kann zurzeit noch keine verbindliche Aussage getroffen werden.

Zur Änderung der sondergesetzlichen Wasserverbandsgesetze (Art. 2 – Art. 10 des Artikelgesetzes zur Änderung und Ergänzung wasserrechtlicher und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften) hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in NRW zuletzt mit Schreiben vom 5.10.2004 und in Ergänzung zu ihren Stellungnahmen vom 8.9.2004 und 23.9.2004 wie folgt gegenüber dem Umweltministerium NRW Stellung genommen:

„Zunächst bedanken wir uns für die Übersendung des Entwurfsstandes zur Änderung der sondergesetzlichen Wasserverbände (Entwurfsstand: 29. September 2004). Unter Bezugnahme auf unsere Stellungnahmen vom 8. September 2004 und 23. September 2004 nehmen wir zu diesem Entwurfsstand nochmals ergänzend wie folgt Stellung:

1. Zu § 2 (Aufgaben, Unternehmen, Übersichten)

In unserer Stellungnahme vom 8. September 2004 hatten wir die ursprüngliche Klarstellung ausdrücklich begrüßt, dass die sondergesetzlichen Wasserverbände Aufgaben im Rahmen der Gewässerunterhaltung und der Abwasserbeseitigung (nur) nach Maßgabe der Regelungen im LWG NRW übernehmen können. Nunmehr ist diese Klarstellung ersatzlos aus den Entwürfen zur Änderung der sondergesetzlichen Wasserverbandsgesetze herausgenommen worden. Wir wenden uns nachdrücklich gegen die ersatzlose Herausnahme dieser Klarstellung und weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass wir es als unerlässlich ansehen, in den sondergesetzlichen Wasserverbandsgesetzen klarzustellen, dass das Landeswassergesetz NRW gewissermaßen das „Grundgesetz“ für die Abwasserbeseitigung und die Gewässerunterhaltung NRW darstellt und in diesem Gesetz der Rechtsrahmen für die Aufgabenfelder der sondergesetzlichen Wasserverbände abschließend und mit Vorrangstellung gegenüber den sondergesetzlichen Wasserverbandsgesetzen festgelegt werden muss. Eine solche Klarstellung ist auch mit Blick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Landesverfassung NRW) erforderlich, um eine klare rechtssystematische Struktur abzubilden, die insbesondere bei der Aufgabe der Abwasserbeseitigung der Charakter als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden schützt. Es muss deshalb gewährleistet sein, dass der Landesgesetzgeber im Landeswassergesetz die Aufgabeninhalte der sondergesetzlichen Wasserverbände rechtssicher abschließend und verbindlich festlegt. Wir fordern daher, die gesetzliche Klarstellung, die im ursprünglichen Entwurf enthalten war, wieder aufzunehmen.

2. Zu § 12 Abs. 2 Satz 3 (neu):

In den Wasserverbandsgesetzen soll neu aufgenommen werden, dass bei der Entsendung der Delegierten die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten sind. Unter Bezugnahme auf unsere Stellungnahme vom 23. September 2004 erneuern wir unsere Anregung, dass diese zusätzliche Regelung völlig überflüssig ist, zumal ohnehin das Landesgleichstellungsgesetz zu beachten ist. Der Landesgesetzgeber sollte im Interesse der Verabschiedung von schlanken Gesetzen davon Abstand nehmen, Vorgaben in die Verbandsgesetze aufzunehmen, die sich bereits aus anderen Gesetzen klar und eindeutig ergeben.

3. Zu § 12 a (Entsendung kommunaler Delegierter)

Wir haben bereits in unserer Stellungnahme vom 8. September 2004 und 23. September 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kommunen in der Lage sind, selbst bestimmt eine sachgerechte Auswahl der kommunalen Delegierten (auch unter Berücksichtigung der Kommunalwahlergebnisse) vorzunehmen, ohne dass in den sondergesetzlichen Wasserverbänden hierzu neue gesetzliche Regelungen getroffen werden. Wir weisen deshalb erneut darauf hin, dass wir es kategorisch ablehnen, dass zukünftig die Ergebnisse der Kommunalwahl nach § 12 a bei der Entsendung kommunaler Delegierter zu berücksichtigen ist.

Eine solche Regelung ist nicht vollzugsfähig. Deshalb sollte davon Abstand genommen werden, die Benennung von kommunalen Delegierten durch zusätzliche Vorgaben zu erschweren. Wir halten dieses im Übrigen für einen unzulässigen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung, da damit das Entsendungsrecht im Rahmen der Organisations- und Personalhoheit beschnitten wird. Abermals sei darauf hingewiesen, dass teilweise mehrere Städte und Gemeinden nur gemeinsam Delegierte entsenden können. In diesen Fällen ist eine Berücksichtigung der Kommunalwahlergebnisse kaum als möglich anzusehen, wenn die Kommunalwahlergebnisse in den betreffenden Städten und Gemeinden erheblich voneinander abweichen. Deshalb spricht alles dafür, die bewährte Praxis beizubehalten.

4. Zu § 13 (Delegierte der Verbandsversammlung)

Wir begrüßen nochmals ausdrücklich, dass § 13 Abs. 5 gestrichen wird und des damit dem entsendenden Stadt- bzw. Gemeinderat überlassen wird, wer als Mitgliedsvertreter in den Genossenschafts- bzw. Verbandsrat und die entsprechende Versammlung entsandt wird. Wir begrüßen auch mit Nachdruck, dass in § 13 Abs. 1 im Hinblick auf die Gründung von Anstalten des öffentlichen Rechts durch die Gemeinden zusätzlich aufgenommen werden soll, dass Delegierter auch sein kann, wer bei dem Mitglied oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Mitglieds nach § 114 a Gemeindeordnung beruflich tätig ist. Diese Ergänzung ist erforderlich, damit eine Gemeinde, die eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW im Bereich der Abwasserbeseitigung gegründet hat, auch aus dem Personalbestand dieser AöR kommunale Delegierte entsenden kann, wenn sie dieses möchte.

Wir bitten nochmals darum, unsere ergänzenden Anregungen zu berücksichtigen…“


Az.: II/2 24-10 qu/g

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