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StGB NRW-Mitteilung 10/1998 vom 05.01.1998

Änderung des Lernmittelfreiheitgesetzes

Durch das vom Landtag am 20. November 1997 verabschiedete Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen wird einem Teil der Kommunen die Möglichkeit eröffnet, sich auf Antrag von bestimmten gesetzlichen Vorschriften befreien zu lassen. Wörtlich heißt es in § 2 des Kommunalisierungsmodellgesetzes:

"(1) Für die beteiligten Kreise, Städte und Gemeinden kann eine Befreiung von folgenden Vorschriften ausgesprochen werden:

[...]

3. § 2 Abs. 2 Lernmittelfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1982 (GV. NW. S. 165) mit der Maßgabe, daß von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern anstelle des von ihnen für die Beschaffung von Lernmitteln aufzubringenden Eigenanteils ein privatrechtliches Entgelt in Höhe von einem Drittel des in der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz festgesetzten Durchschnittsbetrags zu entrichten ist; wird ein derartiges Entgelt nicht entrichtet, wird eine Gebühr in derselben Höhe nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes erhoben."

Bei dem in § 2 Abs. 2 des Gesetzes enthaltenen Hinweis auf Abs. 1 Nr. 3 handelt es sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Richtigerweise hätte auf Nr. 2 verwiesen werden müssen.

Az.: II/1 215-1/1

Az.: II/1 215-1/1

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