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StGB NRW-Mitteilung 523/2002 vom 05.09.2002
Änderung des Lernmittelfreiheitsgesetzes beabsichtigt
In dem Referentenentwurf des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen ist in Artikel 9 eine Änderung des Lernmittelfreiheitsgesetzes und in Artikel 10 eine Änderung der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfreiheitsgesetz enthalten. § 5 des Lernmittelfreiheitsgesetzes soll dergestalt gefaßt werden, daß sich der von den Eltern zu entrichtende Eigenanteil an den Lernmittelkosten nach deren Einkommen richtet. Konkret sollen die Eltern bei einem Einkommen bis zu 24.500 Euro ein Drittel des Durchschnittsbetrages, bis zu 50.000 Euro die Hälfte und bei einem Einkommen über 50.000 Euro den vollen Durchschnittsbetrag entrichten. Gleichzeitig werden die Durchschnittsbeträge um 33 % angehoben.
Der Referentenentwurf soll die Bestrebungen des Landes fortsetzen, die Kommunen in Nordrhein-Westfalen finanziell zu entlasten. Dabei gehe es so die Begründung des Entwurfes insbesondere darum, die Handlungsfreiheit der Kommunen zu erweitern, ohne daß es zu einer zusätzlichen Belastung des Landes bei einer möglichst weitergehenden Reduzierung des administrativen Aufwandes kommt.
Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand ließe sich daher nur rechtfertigen, wenn die Schulträger durch die vorgeschlagene Regelung insgesamt deutlich entlastet würden. Nach einer Berechnung der Geschäftsstelle würden die Schulträger durch die Regelung lediglich um 5,2 Mio. Euro entlastet werden, wobei sich diese Ersparnis im wesentlichen auf der Ebene der kreisfreien Städte und der Kreise auswirkt, nicht jedoch unmittelbar für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Grund hierfür ist, daß für 170.000 Berufsschüler, die sich in der Ausbildung befinden, die Lernmittelfreiheit ausgeschlossen werden soll. Derartige Berufskollegs befinden sich jedoch zumeist in der Trägerschaft von kreisfreien Städten bzw. Kreisen.
Der zusätzliche Verwaltungsaufwand liegt jedoch wesentlich höher. Unstreitig ist, das hierfür zusätzliches Personal erforderlich ist. Unterstellt, für etwa 1.900 Schüler ist eine zusätzliche Kraft erforderlich, so ist der zusätzliche Verwaltungsaufwand für 2,43 Mio. Schüler und daraus resultierenden 1.279 notwendigen Stellen auf mindestens 70 Mio. Euro zu beziffern. Damit verhält sich die beabsichtigte Sozialstaffelung kontraproduktiv zur eigentlichen Zielsetzung der vorgeschlagenen Regelung. Statt die Kommunen zu entlasten, führt diese zu einer sehr erheblichen zusätzlichen Belastung. Hinzu kommt, daß diese Belastung in einer Zeit erfolgt, in der die Haushaltslage der Kommunen extrem angespannt ist. Hierauf hat die Geschäftsstelle in einer Stellungnahme gegenüber dem Innenministerium NRW aufmerksam gemacht.
In dieser ist auch darauf hingewiesen worden, daß das Innenministerium mit Presseerklärung vom 3. Juli 2002 den Eindruck erweckt hat, eine soziale Staffelung sei mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt worden. Es seien so die Erklärung in enger Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden Vorschläge erarbeitet worden, die den Städten und Gemeinden spürbare Vorteile verschaffen. In diesem Kontext ist auch die soziale Staffelung hervorgehoben worden. Einer solchen sozialen Staffelung hat die Geschäftsstelle jedoch zu keinem Zeitpunkt zugestimmt.
Die Stellungnahme zu dem Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen in NRW kann im Intranet-Angebot des Städte- und Gemeindebundes unter Fachinformationen und Service/Recht und Verfassung/Standards abgerufen werden, auf das die hauptamtlichen Verwaltungen zugreifen können.
Az.: IV/2-215-1/1