Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 67/2022 vom 11.01.2022

Änderung des LWG NRW und LAbfG NRW

Durch Artikel 2 und Artikel 3 des Artikelgesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze vom 17.12.2021 (GV. NRW. 2021 vom 28.12.2021, S. 1470) ist eine Änderung des Landesabfallgesetzes NRW (LAbfG NRW) und des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) erfolgt. Die Änderungen sind einen Tag nach der Verkündung und damit am 29.12.2021 in Kraft getreten.

1. Änderung des § 5 Abs. 9 LAbfG NRW (Artikel 2)

In § 5 Abs. 9 LAbfG NRW ist geregelt worden, dass für die Einsammlung und Entsorgung von Abfällen an Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen) die bundeseigene Autobahngesellschaft des Bundes (Autobahn GmbH) zuständig ist. Der Landesbetrieb Straßen NRW ist verpflichtet, die Abfälle an Bundesstraßen und Landestraßen einzusammeln und zu entsorgen, wenn diese außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallen. Die Gesetzesänderung trägt damit dem Zuständigkeitswechsel bei den Bundesautobahnen Rechnung. Seit dem 01.01.2021 ist nicht mehr Landesbetrieb Straßen NRW, sondern die Autobahn GmbH des Bundes für die Bundesautobahnen zuständig. Unverändert geblieben ist in § 5 Abs. 9 LAbfG NRW die Regelung, dass zur Einsammlung und Entsorgung von Abfällen, die außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallen, an Kreisstraßen die Kreise und kreisfreien Städte und an Gemeindestraßen die Gemeinden verpflichtet sind.

2. Änderung des § 49 Abs. 3 Satz 2 LWG NRW (Artikel 3)

In § 47 Abs. 3 Satz 2 LWG NRW ist geregelt worden, dass der Landesbetrieb Straßenbau NRW dem zuständigen Ministerium nur noch bezogen auf Bundes- und Landesstraßen eine Übersicht über den Stand der Einleitungen sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach § 60 WHG und nach § 56 LWG NRW erforderlichen Maßnahmen vorzulegen hat (sog. Niederschlagswasserbeseitigungskonzept für das Straßenoberflächenwasser). Es besteht somit keine Vorlagepflicht für Bundesautobahnen, die seit dem 01.01.2021 in der Zuständigkeit bundeseigenen Autobahn-GmbH liegen.

Im Gesetzgebungsverfahren ist diese Änderung ausdrücklich moniert worden. Zur Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (EU-WRRL) ist ein ganzheitlicher Ansatz zur Verbesserung der Gewässergüte erforderlich, der alle Gewässerbenutzer einbeziehen muss. Hierzu gehört auch das Straßenoberflächenwasser, welches als Niederschlagswasser im Rechtssinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG durch den zuständigen Straßenbaulastträger und damit von Bundesautobahnen unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet oder ortsnah in das Grundwasser versickert wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedenfalls mit Urteil vom 28.05.2020 (Az.: C – 545/18 – ; ebenso das BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 – Az.: 9 A 5.20 –) ausdrücklich klargestellt, dass die EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG auch bei der Beseitigung von Straßenoberflächenwasser zu beachten ist, welches versickert wird. Gleiches gilt für die unmittelbare Einleitung von Straßenoberflächenwasser in ein oberirdisches Gewässer (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2015 – Az.: C 461/13 – Weservertiefung; EuGH, Urteil vom 04.05.2016 – Az.: C 346/14 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm - ; BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 – 7 A 1.15 – Weservertiefung - ; BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – Az.: 7 A 2.15 – Elbvertiefung).

 

Az.: 25.0.2.1 qu

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