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StGB NRW-Mitteilung 436/1997 vom 05.09.1997
Änderung des Meldegesetzes NW
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 27. Juni 1997 das Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes NW verabschiedet. Das Änderungsgesetz ist zwischenzeitlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Nr. 31, ausgegeben am 21.07.1997, S. 208, veröffentlicht worden und ist am Tage nach seiner Verkündung, also am 22. Juli 1997 in Kraft getreten. Es beruht auf der Änderung des Melderechtsrahmengesetzes im Jahre 1994. Die Reform des Melderechts will vor allem den Bürgerinteressen an einer besseren Transparenz der Datenverarbeitung, einer Verbesserung des Datenschutzes und an Erleichterungen bezüglich der Meldepflicht Rechnung tragen. Für die Gemeinde sind die Änderungen teilweise mit einem höheren Zeit- und Kostenaufwand verbunden. So darf die Meldebehörde gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nur nach deren Einwilligung erteilen. Für die Städte und Gemeinden bedeutet dies, daß sie in Zukunft - wollen sie diesen Service weiterhin bieten - die Einwohner vor Weitergabe der Daten zunächst anschreiben und um Einwilligung bitten müssen. Gleiches gilt für Auskünfte gegenüber Adreßbuchverlagen gemäß § 35 Abs. 4 ab dem 1. Januar 1999. Wir weisen darauf hin, daß § 35 Abs. 3 Satz 1 hingegen nicht für Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubiläen gegenüber Personen gilt, die als Vertreter der Stadt entsprechende Auskünfte benötigen. So kann die Meldebehörde beispielsweise dem Bürgermeister auch weiterhin ohne vorhergehende Einwilligung des betroffenen Einwohners Auskünfte über Jubiläen erteilen.
Mit Runderlaß vom 02.07.1997 hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen an alle Städte und Gemeinden Hinweise zu einigen Änderungen zugesandt, die sich aus der Novellierung des Meldegesetzes ergeben und die bereits jetzt zu beachten sind. Des weiteren werden derzeit die Verordnungen zur Durchführung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO MG NW) und die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige Stellen (MeldDÜV NW) neu gefaßt. Die Verordnungen werden voraussichtlich im September im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden und am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. In diesem Zusammenhang werden außerdem erforderliche Änderungen der Tarifstelle 5 (Einwohnerwesen) des allgemeinen Gebührentarifs der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vorgenommen werden. Die neue DVO MG NW wird insbesondere überarbeitete Muster und Merkblätter zur An-, Um- und Abmeldung enthalten. Die alten Muster können dann nur noch in einer kurzen Übergangszeit von einigen Monaten nach Inkrafttreten der DVO weiterverwendet werden.
Az.: I/2-110-01