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StGB NRW-Mitteilung 673/2004 vom 09.09.2004
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Für die kommende Praxis von Bedeutung ist die Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 25.08.2004 (BGBl, S. 2210). Danach sind die für die Rückmeldung erforderlichen Daten unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln (§ 17 Abs. 1 S. 2 erster Halbsatz MRRG). Allerdings ist aufgrund der Übergangsbestimmung des ebenfalls neu gefassten § 24 die Rückmeldung bis zum 31.12.2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass diese Meldebehörden ab dem 01.01.2007 die Daten entsprechend dem neu gefassten § 17 Abs. 1 S. 2 MRRG übermitteln müssen.
Az.: I/2 110-00