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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 560/2019 vom 01.10.2019
"Trittbrettfahren" beim Glasfaserausbau weiterhin möglich
Der Bundesrat hat am 20.09.2019 der geplanten Änderung des Telekommunikationsgesetzes (5. TKG-Änderungsgesetz) der Bundesregierung zugestimmt. In dem Gesetz werden unter anderem die Regelungen zur (Glasfaser-)Mitverlegung novelliert. Gleichzeitig forderte der Bundesrat die Bundesregierung in einem Entschließungsantrag auf, zeitnah auf gesetzgeberischem Wege eine Klarstellung zum Regelungsinhalt des § 77i Absatz 3 Satz 1 TKG dergestalt herbeizuführen, dass eine Beteiligung der öffentlichen Hand an einem Unternehmen, welches Bauarbeiten beauftragt oder durchführt, alleine nicht ausreichend ist, um einen Mitverlegungsanspruch zu begründen. Denn der Bundesrat sieht weiterhin ein hohes Risiko, dass durch die Rechtsunsicherheit Investitionen in Glasfaserinfrastruktur erschwert werden und bittet daher trotz seiner heutigen Zustimmung um zeitnahe gesetzgeberische Initiativen der Bundesregierung zur Klarstellung der Rechtslage.
Mit der Gesetzesänderung gelingt es nicht, das aktuell mögliche „Trittbrettfahren“ beim Glasfaserausbau zu stoppen. Die nun beschlossene gesetzliche Änderung greift die aktuell bestehenden Probleme des legitimierten Überbaus in §77i Absatz 3 TKG und der Definition öffentlicher Mittel zwar auf, sucht die Lösungen aber nicht im Gesetz selbst, sondern lediglich im Begründungstext. Die Konkretisierungen im Gesetzentwurf weisen zwar in die richtige Richtung, müssten aber weitgehender sein, um echte Klarheit und damit Investitionssicherheit für eigenwirtschaftlich ausbauende kommunale Unternehmen zu schaffen. Der Entschließungsantrag des Bundesrats liefert aber eine gute Basis, um im Zuge der „großen TKG-Novelle“ (für Herbst 2019 angekündigt) erneut eine gesetzliche Klarstellung zu fordern.
Hintergrund: Das Problem des Überbaus in der Praxis
Sobald ein kommunales Unternehmen einen Graben für den Glasfaserausbau ausgehoben hat, verlegen Wettbewerber ihr Kabel vielfach einfach mit – und dies sogar dann, wenn das kommunale Unternehmen das Glasfasernetz eigenwirtschaftlich, ohne öffentliche Gelder ausbaut und so das volle wirtschaftliche Risiko trägt. Das ist ein struktureller Wettbewerbsnachteil: Zum einen umgehen Wettbewerber die Kosten für den Tiefbau. Es kommt zu einem volkswirtschaftlich unsinnigen Über- und Doppelausbau von Leitungen. Zum anderen werden die Investitionen kommunaler Unternehmen entwertet. Schlimmstenfalls müssen sie den Glasfaserausbau einstellen. Die Folge ist Investitionszurückhaltung.
Az.: 31.5-001/003