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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 676/2016 vom 30.08.2016
Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW in Kraft
Das Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. NRW 2016, Nr. 22, S. 618 ff.) am 16.07.2016 in Kraft getreten. Mit der Änderung des Umweltinformationsgesetzes (UIG NRW) soll Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Umweltinformationsrichtlinie) ordnungsgemäß umgesetzt werden.
Diese Richtlinie wird für den Informationszugang bei Stellen der öffentlichen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen durch das geltende UIG NRW vom 29. März 2007 umgesetzt. Zu Artikel 2 Nummer 2 der Umweltinformationsrichtlinie hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteilen vom 14.02.2012 (Rechtssache C-204/09) und vom 18. 07.2013 (Rechtssache C-515/11) entschieden, zu welchem Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens ein beteiligtes Ministerium als informationspflichtige Stelle im Sinne der Vorgaben dieser Richtlinie anzusehen und somit zur Herausgabe von Informationen verpflichtet ist. Danach sind
- Ministerien, die an einem Gesetzgebungsverfahren beteiligt sind, nur während der Dauer dieses Verfahrens in keinem Fall zur Herausgabe von entsprechenden Informationen verpflichtet und
- Ministerien, die an einem Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung beteiligt sind, auch während der Dauer dieses Verfahrens grundsätzlich zur Herausgabe von entsprechenden Informationen verpflichtet.
Zudem bestand Umsetzungsbedarf bei der Definition des Begriffs der Kontrolle juristischer Personen des Privatrechts durch informationspflichtige Stellen des Landes.
Az.: 23.0.3-003/001 gr