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StGB NRW-Mitteilung 193/2002 vom 05.04.2002

Änderung des Verfahrens zur Künstlersozialabgabe

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat den Künstlersozialabgabensatz für das Jahr 2002 – einheitlich für alle Bereiche – auf 3,8 % festgesetzt. Damit verringert sich der Vomhundertsatz gegenüber dem Jahr 2001 (3,9 %) wieder geringfügig.

Als weitere Änderung ist die Entscheidung über Schätzungen der Abgabenhöhe zukünftig nicht mehr in das Ermessen der Künstlersozialkasse gestellt, sondern eine gebundene Entscheidung. Eine schätzweise Festsetzung der Abgabenhöhe ist demnach zwingend einzuleiten, wenn der Abgabenpflichtige trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG).

Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten im Künstlersozialversicherungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2002 auf bis zu 5.000 EUR (bislang 5.000 DM) angehoben worden.

Weitere Informationen können im Internet unter www.kuenstlersozialkasse.de abgerufen werden.

Az.: IV/2-823

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