Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 379/2021 vom 16.06.2021
Änderung des VerpackG, KrWG und WHG
Im Bundesgesetzblatt vom 14.06.2021 (Nr. 31, S. 1699 ff.) ist das Artikelgesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einweg-Kunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie (der Europäischen Union) im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen (KrWG, WHG) vom 09.06.2021 verkündet worden. Das Artikelgesetz beinhaltet folgende Änderungen:
- Artikel 1: Änderung des Verpackungsgesetzes
- Artikel 2: Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG = Bundesabfallgesetz)
- Artikel 3: Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
- Artikel 4: Inkrafttreten.
1. Änderung des VerpackG
Mit der Änderung des Verpackungsgesetzes wird u. a. in § 30 a VerpackG geregelt, dass Hersteller von Einwegkunststoff-Getränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen, diese Flaschen ab dem 01.01.2025 nur in Verkehr bringen dürfen, wenn sie jeweils zu mindestens 25 % aus Kunststoff-Rezyklaten bestehen. Außerdem wird in § 33 VerpackG geregelt, dass Letztbetreiber von Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und von Einweg-Getränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, ab dem 01.01.2023 verpflichtet sind, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Die Letztvertreiber dürfen dabei die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackungen nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. Allerdings gibt es insoweit Erleichterungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten (§ 34 VerpackG). Letztvertreiber mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können die Pflicht nach § 33 VerpackG gemäß § 34 Abs. 1 VerpackG auch dadurch erfüllen, dass sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellten Mehrwegbehältnissen abzufüllen. Gleiches gilt beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten (§ 34 Abs. 2 VerpackG).
Außerdem wird in § 31 VerpackG die Einweg-Pfandpflicht von 25 Cent grundsätzlich auf alle Getränke in Einwegverpackungen erweitert. Die heutige Ausnahmeregelung in § 31 Abs. 4 Nr. 7 VerpackG soll ab dem 01.01.2024 nicht mehr gelten, sondern es soll dann eine Pfandpflicht bestehen, wenn die dort genannten Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt sind. Gleiches soll für die Abfüllung in Getränkedosen gelten (§ 31 abs. 4 Nr. 7 VerpackG - neue Fassung).
2. Änderung des KrWG und WHG
Die Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (Art. 2 des Artikelgesetzes vom 09.06.2021) beinhaltet insbesondere die Änderung des § 46 KrWG (Abfallberatung).
Hier wurde zusätzlich in § 46 Abs. 2 Satz 2 KrWG aufgenommen, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: Städte, Gemeinden und Kreise) bei der Abfallberatung insbesondere hinzuweisen ist auf
- die Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und, soweit möglich, auf die Einrichtung sonstiger natürlicher oder juristischer Personen, durch die Erzeugnisse, die kein Abfall sind, erfasst und einer Wiederverwendung zugeführt werden und
- die Verfügbarkeit von Mehrwegprodukten insbesondere als Alternative zu den Einweg-Kunststoffprodukten nach Art. 3 Nr. 2 der EU-Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.
Darüber hinaus wird in § 46 Abs. 3 Satz 2 KrWG klargestellt, dass die Abfallberatung auch
umfasst:
- die Beratung über die möglichst ressourcenschonende Bereitstellung von Sperr-müll,
- die Information über die Auswirkungen einer Vermüllung oder einer sonstigen nicht ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt und die Beratung über die Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung sowie
- die Information über Auswirkungen einer nicht ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung von Abfällen auf Abwasseranlagen.
Gleichzeitig ist im Wasserhaushaltsgesetzes (WHG - Art. 3 des Artikelgesetzes vom 09.06.2021) der § 82 Abs. 2 WHG dahin ergänzt worden, dass das Maßnahmenprogramm zur Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG auch Maßnahmen nach Art. 4 bis 10 der EU-Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt enthält. Diese Änderung tritt aber erst am 14.12.2021 in Kraft (Art. 4 Abs. 4 des Artikelgesetzes vom 09.06.2021).
3. Inkrafttreten des Artikelgesetzes
Grundsätzlich tritt das Artikelgesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einweg-Kunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie (der Europäischen Union) im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen (KrWG, WHG) vom 09.06.2021 am 03.07.2021 in Kraft (Art. 4 Abs. 1 des Artikelgesetzes).
Einige Änderungen im VerpackG (Art. 1 des Artikelgesetzes) gelten – soweit nicht bereits andere Geltungszeitpunkte im Gesetz festgelegt worden sind (z. B. §§ 31 Abs. 4, 33 und 34 VerpackG) erst ab dem 01.01.2022 bzw. 01.07.2022 (Art. 4 Abs. 2 des Artikelgesetzes vom 09.06.2021).
Die Änderungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = Bundesabfallgesetz) gelten ab dem 03.07.2021.
Die Änderungen des WHG (§§ 45 h und § 82 Abs. 2 WHG) gelten ab dem 14.12.2021 (Art. 4 Abs. 3 des Artikelgesetzes vom 09.06.2021).
Az.: 25.0.2.1 qu