Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 6/2010 vom 21.01.2010

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW

Mit Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 765) wurde das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) geändert und bis zum 31.12.2014 verlängert. Die Änderungen beziehen sich im Einzelnen auf  

  • § 11, welcher nach dem Vorbild Baden-Württembergs dahingehend ergänzt wurde, dass Kommunen außerhalb Nordrhein-Westfalens Gerichtsvollzieher unmittelbar um die Vollstreckung ihrer Forderungen ersuchen können.
  • § 26, welcher ergänzt worden ist, um die Aussetzung der Vollziehung zu erleichtern und dem Schuldner bei Vereinbarung von Teilzahlungen insbesondere Zugriff auf sein gepfändetes Konto zu ermöglichen, ohne dass der Rang des von der Vollstreckungsbehörde erworbenen Pfändungspfandrechts beeinträchtigt wird. Hierdurch dürfen nachrangige Gläubiger nicht benachteiligt werden, d. h. deren Befriedigung durch die Teilzahlungen darf nicht längere Zeit in Anspruch nehmen, als dies ohne Aussetzung der Vollziehung der Fall wäre.
  • § 68, welcher dahingehend geändert wurde, dass die mit der Verwaltungsstrukturreform erfolgten Aufgabenübertragungen nachvollzogen wurden.

 Das VwVG NRW in der jeweils gültigen Fassung ist auch im Bürgerservice Landesrecht (www.recht.nrw.de) unter Eingabe des Titels in die Suchmaske einsehbar.

Es wurde zudem eine einheitliche Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG - VO VwVG NRW) vom 08.12.2009 geschaffen, in welcher die bisher in sechs einzelnen Verordnungen verstreuten Regeln zusammengeführt wurden. Die neue Ausführungsverordnung ist eine Misch- bzw. Sammelverordnung. Die VwVG - VO VwVG NRW in der jeweils gültigen Fassung ist ebenfalls im Bürgerservice Landesrecht (www.recht.nrw.de) unter Eingabe des Titels in die Suchmaske einsehbar.

Az.: IV/1 952-00

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