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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 276/2002 vom 05.05.2002
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 22. März 2002 nach 2. und 3. Lesung das 7. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beschlossen. Damit ist der Bundestag den Umsetzungsverpflichtungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie auf Bundesebene nachgekommen. Entsprechend den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften so umzusetzen, dass dieser Richtlinie spätestens ab dem 22. Dezember 2003 nachgekommen werden kann. Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt sowohl das 7. Gesetz zur Änderung des WHG mit den rahmengesetzlichen Vorgaben und die erforderlichen ergänzenden Änderungen in den Landeswassergesetzen in Kraft getreten sein müssen. Zusätzlich sind bis zu diesem Zeitpunkt (22.12.2003) in den 16 Bundesländern auch gleichwertige Rechtsverordnungen zur Umsetzung der Anhänge 2 und 5 der EU-WRRL in Kraft zu setzen. Durch den Erlass der Rechtsverordnungen werden die Regelungen in der EU-WRRL zur Beschreibung und Charakterisierung der Gewässer (Anhang 2) sowie zur Festlegung der Umweltqualitätsziele, Überwachung, Güteklassifikation und Darstellung der Überwachungsbefunde (Anhang 5) umgesetzt.
Das am 22. März 2002 vom Bundestag beschlossene 7. Gesetz zur Änderung des WHG hat nach den Ausschussberatungen noch einige Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf erfahren. Hierbei ist insbesondere auf folgende Änderungen hinzuweisen:
- Ergänzung des § 1 a Abs. 1 WHG, der nunmehr als Grundsatz der gemeinsamen Bestimmungen für die Gewässer auch die "Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes" benennt.
- Einfügung eines neuen § 1 a Abs. 3 WHG, der bei der Gewässerbewirtschaftung zukünftig auch den Grundsatz einer "ortsnahen Wasserversorgung" in den Vordergrund stellt. Der neue Absatz 3 lautet: "Durch Landesrecht wird bestimmt, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen".
- Änderung des § 28 Abs. 1 WHG, der den Umfang der Unterhaltungspflichten neu definiert. § 28 Abs. 1 WHG lautet nunmehr: "Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25 a bis 25 d ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 36 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es zur Unterhaltung gehört, dass Gewässer und seine Ufer in anderer wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten sind".
- Ergänzung der neu definierten §§ 36 Abs. 1 WHG (Maßnahmenprogramm) sowie 36 b WHG (Bewirtschaftungsplan), welche um die Beachtung der Ziele der Raumordnung ergänzt wurden. Folgender Satz wurde eingefügt: "Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen".
Die vorstehend aufgeführten Änderungen bzw. Ergänzungen des Regierungsentwurfs sind nach Mitteilung des DStGB kritisch zu hinterfragen. So stellt etwa die Aufnahme des Schutzziels "Klimaschutz" in den Regelungsbereich des WHG als eine unnötige Erweiterung der gemeinsamen Bestimmungen für Gewässer dar, da dem Klimaschutz bereits durch andere bundes- bzw. landesrechtliche Regelungen in ausreichendem Maße Rechnung getragen wird. Überflüssig erscheint auch die Aufnahme des Grundsatzes einer ortsnahen Wasserversorgung. Diese Änderung, welche aufgrund der aktuellen Diskussion um eine Liberalisierung der Wasserversorgung vorgenommen wurde, ist erst einen Tag vor den Ausschussberatungen des Bundestages vorgelegt und nicht bereits im eigentlichen Gesetzentwurf festgeschrieben worden. Nach Auffassung des DStGB darf ungeachtet dieses neu aufgenommenen Grundsatzes für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass etwa im Falle quantitativer oder qualitativer Mängel eine flexible Wasserversorgungsmöglichkeit der Städte und Gemeinden bestehen bleibt. Dies bedeutet dass auch zukünftig die öffentliche Wasserversorgung z.B. im bewährten Zusammenschluss benachbarter Städte und Gemeinden, etwa in Form eines Zweckverbandes, möglich bleibt oder im Einzelfall auch auf eine Fernwasserversorgung zurückgegriffen werden kann. Das Bundesumweltministerium hat diesbezüglich auf Nachfrage des DStGB bestätigt, dass die Aufnahme des Grundsatzes einer ortsnahen Wasserversorgung nichts am Status quo der öffentlichen Wasserversorgung ändere. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass es sich bei § 1 a Abs. 3 WHG ausschließlich um eine Rahmenregelung handele und damit im Ergebnis um einen Regelungsauftrag an die Bundesländer. Überdies sei der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung bereits in zahlreichen Landeswassergesetzen umgesetzt.
Problematisch ist aus Sicht des DStGB schließlich die Erweiterung der in § 28 Abs. 1 WHG beschriebenen Gewässerunterhaltungspflichten. Die Neuformulierung des § 28 Abs. 1 WHG ist auf Verlangen der Bundesländer umgesetzt worden. Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf, der vorsah, dass die Gewässerunterhaltung die Bewirtschaftungsziele der §§ 25 a bis 25 b "berücksichtigen" müsse, formuliert § 28 Abs. 1 WHG nunmehr, dass sich die Gewässerunterhaltung an den vorgenannten Bewirtschaftungszielen "ausrichten" muss. Anders als die Formulierung "berücksichtigen" bedeutet "ausrichten" einen aktiven Beitrag der Gewässerunterhaltungspflichtigen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele. Dieses bedeutet eine aus kommunaler Sicht unnötige Ausweitung der in § 28 Abs. 1 WHG benannten Kriterien der Gewässerunterhaltung die in der Praxis zu erheblichen Definitionsschwierigkeiten führen kann. Inwieweit vorgenannte Änderungen des WHG tatsächlich in der Praxis Auswirkungen auf die Gewässerunterhaltungspflichten von Städten und Gemeinden haben werden, wird maßgeblich von der weiteren Umsetzung der Vorgaben der WRRL in Landesrecht abhängen. Das 7. Gesetz zur Änderung des WHG wird voraussichtlich am 26. April 2002 abschließend im Bundesrat beraten. Ein Inkrafttreten des novellierten WHG wäre dann zum 01. Juni 2002 denkbar. Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.
Az.: II/2 20-00 qu/g