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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 397/2020 vom 05.06.2020
Änderung der Entschädigungsverordnung geplant
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKBG) beabsichtigt Änderungen der Entschädigungsverordnung.
Im Rahmen der Änderungen wird die Höhe der Aufwandsentschädigungen unter Berücksichtigung der Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen angepasst.
Darüber hinaus haben die kommunalen Spitzenverbände in einer gemeinsamen Stellungnahme angeregt, weitere Klarstellungen bzw. Ergänzungen in die EntschVO aufzunehmen.
U.a. halten wir es prinzipiell für wünschenswert, wenn im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung „Online-Fraktionssitzungen“ ermöglicht und dafür dann auch Entschädigungen auf sicherer rechtlicher Grundlage gewährt werden können.
Ferner sollte eine Konkretisierung zu der für die nächste Wahlperiode zugrundzulegenden Einwohnerzahlen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 EntschVO sind die Einwohnerzahlen maßgeblich, die nach § 78 KWahlO der Wahl der kommunalen Vertretung zugrunde gelegen haben. Das wäre insoweit die 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode von IT.NRW veröffentlichte Einwohnerzahl. Nicht für die Bevölkerungszahl nach § 3 Abs. 2 S. 1 KWahlG, aber für die nach § 4 Abs. 2 S. 3 KWahlG (Einteilung des Wahlgebietes) wurde jedoch in der Übergangsregelung des § 94 KWahlO für die Kommunalwahl 2020 einmalig der Stichtag 30.04.2019 festgelegt.
Zudem könnte die EntschVO um eine klarstellende Regelung zum Einbehalt von Aufwandsentschädigungen für den Fall ergänzt werden, dass kommunale Mandatsträger den Sitzungen dauerhaft und ohne Entschuldigung fernbleiben, ihr Mandat also faktisch nicht mehr wahrnehmen.
Die gesamte Stellungnahme ist für Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich unter Fachinformationen – Fachgebiete Recht, Personal, Organisation – Entschädigungsverordnung abrufbar.
Az.: 13.0.34-002/006