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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 309/2013 vom 22.04.2013
Änderung von Energieeinsparungsgesetz und Energieeinsparungsverordnung
Zur Umsetzung der Energieeffizienzziele der Bundesregierung liegt der Entwurf eines Vierten Änderungsgesetzes zum Energieeinsparungsgesetz vor (BT-Drs. 17/12609). Dazu fand am 17.04.2013 eine Öffentliche Anhörung im Bundestagsausschuss für Verkehr, Bauen und Stadtentwicklung statt. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hatte vorab Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese wird nachfolgend wiedergegeben:
1. Allgemeines
Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen die mit der geplanten Änderung des EnEG und der EnEV verfolgten Ziele. Im Interesse des Klimaschutzes und der Energieeinsparung ist eine Verbesserung der Energieeffizienz notwendig. Es sollte sichergestellt werden, dass alle über den Lebenszyklus eines Gebäudes wirtschaftlichen Maßnahmen zur Energieeinsparung in Gebäuden transparent gemacht werden und bei der Modernisierung auch technologieoffen umgesetzt werden können.
2. Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
Problematisch sehen wir § 2 a EnEG-E, der der Umsetzung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie dient und die öffentliche Hand zur vorzeitigen Anwendung des Niedrigstenergiestandards verpflichtet. Derlei verbindliche Vorgaben zulasten der öffentlichen Hand, die mit deren Vorbildfunktion begründet werden und inzwischen auch außerhalb der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie allgemein zu einem Leitmotiv der europäischen Gesetzgebung avanciert sind, wirken sich regelmäßig einseitig zulasten der Kommunen aus, die zumeist die Hauptlast der Umsetzung auf nationaler Ebene tragen. Dies gilt insbesondere auch für den Gebäudebereich, da weit über 80 % des öffentlichen Gebäudebestands auf die Kommunen entfällt. So beziffert die Begründung zur EnEV-Änderungsverordnung die finanziellen Belastungen für die öffentliche Hand allein aufgrund der geplanten Anhebung der Energieeffizienzstandards für Neubauten in den Jahren 2014 und 2016 auf jeweils 54 bis 72 Mio. Euro, von denen drei Viertel auf die Kommunen entfallen.
Nachdem Bund und Länder die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand auf europäischer Ebene politisch mitgetragen haben, sehen wir Bund und Länder insofern auch in der Pflicht, die kommunale Ebene bei der Umsetzung dieser europäischen Vorgabe finanziell zu unterstützen. Dabei sollte im Neubaubereich schon heute der ab 2019 verbindliche Niedrigstenergiestandard gefördert werden.
3. Änderung der Energieeinsparverordnung
3.1 Allgemeines
Unstrittig ist, dass der Energiebedarf im Bereich der Heizenergie deutlich zu verringern ist und dass es eines verstärkten Einsatzes erneuerbarer Energien zur Deckung des verbleibenden Energiebedarfs bedarf, um einen weitgehend klimaneutralen Gebäudebestand als langfristiges Ziel zu erreichen. Bei dem Bestreben, die energetische Sanierung des Gebäudebestandes voranzutreiben, muss jedoch bezogen auf die kommunalen Gebäude die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der kommunalen Haushalte bedacht werden. Darüber hinaus ist es uns hinsichtlich des Wohngebäudebestandes ein Anliegen, dass sich die finanziellen Belastungen für die betroffenen Selbstnutzer und Mieter in einem vertretbaren Rahmen halten und Verdrängungseffekte vermieden werden. Aus den genannten Gründen begrüßen die kommunalen Spitzenverbände, dass im vorliegenden Entwurf auf verschärfte Anforderungen an die Bestandssanierung verzichtet wurde.
Wir möchten auch bei dieser Gelegenheit ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine ausreichende finanzielle Förderung und die Offenheit zur Anwendung unterschiedlicher Technologien bei der energetischen Sanierung im Bestand zwingend erforderlich sind, um die nötigen Investitionsanreize für die energetische Sanierung des Wohnungsbestandes zu setzen, bestehende Wirtschaftlichkeitslücken zu schließen und die finanziellen Folgen für die betroffenen Mieterhaushalte sozial verträglich zu gestalten.
Ohne ausreichende finanzielle Förderung blieben die nötigen energetischen Verbesserungen an den Wohnungsbeständen in entspannten Wohnungsmärkten aus, da sie für die Investoren unwirtschaftlich sind. In angespannten Märkten mit ohnehin schon hohem Mietniveau wäre zwar eine Umlage der Kosten auf die Mieter im Grundsatz möglich, führte aber in vielen Fällen zu einer finanziellen Überforderung der Mieter, die auf diesen Märkten ohnehin schon eine sehr hohe Wohnkostenbelastung verkraften müssen.
Um die energetische Sanierung öffentlicher Gebäude schneller voranzubringen, sollten Förderprogramme für die energetische Sanierung kommunaler Gebäude so ausgestaltet werden, dass insbesondere auch finanzschwache Kommunen hiervon profitieren können, wie dies beispielsweise beim kommunalen Investitionsprogramm im Rahmen des Konjunkturpaketes II erfolgt ist. Die Zuschussförderung ist hier der Kreditverbilligung vorzuziehen.
Viele Praxisbeispiele belegen überdies, dass eine wirtschaftliche und sachgerechte energetische Gebäudesanierung außerhalb des öffentlichen Liegenschaftsbestands einer nutzergerechten, aufsuchenden Energieberatung bedarf. Die Energieberatung von privaten Gebäudebesitzern bzw. Käufern von Eigentum ist in den letzten Jahren deutlich ausgeweitet worden und wird von den Kommunen und ihren Energieagenturen und/oder Stadtwerken in Kooperationen mit Verbraucherzentralen, Energieberatern und anderen Organisationen als wichtige Energiedienstleistung vorangetrieben. In diesem Zusammenhang plädieren die drei kommunalen Spitzenverbände in Übereinstimmung mit dem Verband kommunaler Unternehmen (VKU) neben einer Verstärkung der Förderprogramme auch für zusätzliche modulare Förderprogramme, z. B. zum Austausch der Heizungspumpen mit hohem Stromverbrauch. Zudem sollte eine deutlich bessere finanzielle Unterstützung der zielgruppenspezifischen Energieberatung durch Bund und Länder erfolgen.
3.2 Zu einzelnen Vorschriften
3.2.1 Zu § 5 Abs. 2 EnEV-E
In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Anwendung der DIN V 18599 sehr aufwändig ist und dass die tatsächlichen Verbrauchswerte in der Praxis erheblich von den berechneten Werten abweichen. Wir empfehlen, künftig ein vereinfachtes Berechnungsverfahren auf der Basis der europäischen Norm DIN EN 832 zu verwenden. Alternative Nachweis-verfahren sollten - vergleichbar zu der Vorgehensweise bei Wohngebäuden - auch für Nichtwohngebäude zugelassen werden. Ziel der jetzt vorgesehenen Weiterentwicklung sollte eine allgemein verständliche Ausgestaltung der EnEV sein, die Investitionen wirtschaftlich ermöglicht und zu energiesparenden Investitionen anreizt und ein größtmögliches Maß an Transparenz bietet.
3.2.2 Zu § 16 EnEV-E - Energieausweise
Es wird begrüßt, dass dem Energieausweis eine deutlich gestärkte Rolle hinsichtlich der Bedeutung und Transparenz der energetischen Qualität von Gebäuden zugewiesen werden soll.
Damit der Energieausweis in der breiten Bevölkerung eine möglichst hohe Akzeptanz und Verständlichkeit erzielen kann, bedarf es weiterer Veränderungen und zum Teil auch der Vereinfachung. Insbesondere besteht nach wie vor Kritik an der Verwendung des so genannten Bandtachos. Dieser ist in seiner Kommunikationsfähigkeit gegenüber den bei allen sonstigen Energielabels verwendeten Energieeffizienzklassen A - G deutlich im Nachteil. Zum Verständnis ist hier ein intensives Hintergrundwissen zu den aufgeführten Zahlenwerten erforderlich. Dieses kann bei Laien nicht unbedingt vorausgesetzt werden. Das wird dadurch noch verstärkt, dass es parallel unterschiedliche Typen von Ausweisen gibt - den errechneten Bedarfsausweis und den aus gemessenen Werten ermittelten Verbrauchsausweis, die zudem nicht vergleichbare Primärenergie- und Endenergiedaten darstellen. Diese für den Fachmann durchaus interpretierbaren Werte, werden für den Laien auch bei langjähriger Einführung der Energieausweise schwer verständlich und vergleichbar bleiben.
Die Einführung von Energieeffizienzklassen würde vieles vereinfachen. Dies gilt besonders für die Pflicht zur Veröffentlichung von Angaben aus Energie-Ausweisen in Immobilienanzeigen.
Die in den Verbrauchsausweisen verwendeten Vergleichswerte wurden mit Einführung der EnEV 2009 pauschal um 30 % nach unten verändert, ohne dass dieses an der realen Verbrauchsentwicklung orientiert war. Diese sollten wieder auf eine nachvollziehbare reale aktuelle Datenbasis bezüglich der jeweiligen Gebäudetypen gestellt werden.
Qualitätssicherung der Energieausweise zu bürokratisch gestaltet
Grundsätzlich wird es begrüßt, dass in den §§ 12 und 17 EnEV-E Instrumente zur Qualitätssicherung für die Durchführung von energetischen Inspektionen von Klimaanlagen als auch bei der Erstellung von Energieausweisen eingeführt werden sollen. Andererseits bestehen Zweifel hinsichtlich des bürokratischen Aufwands und der Praktikabilität der an späterer Stelle in der Verordnung vorgesehenen Stichproben und der Überprüfung der Energieausweise. Sowohl die mit § 26 c EnEV-E geplante Einführung von Registrierungsnummern für Energie-Ausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen als auch die mit § 26 d EnEV-E geplanten Stichprobenkontrollen erscheinen sehr bürokratisch. Es werden erhebliche praktische Vollzugsprobleme befürchtet sowie ein erheblicher Aufwand und damit auch Kosten für den formalen Vollzug der Registrierungspflicht, der inhaltliche Aspekte ggf. in den Hintergrund treten lässt. Hier wären stattdessen erhebliche Bußgelder bei schuldhaft fehlerhafter Ausstellung sowie eine Verlagerung der Beweispflicht für die Richtigkeit von Inspektionsbericht/Ausweis auf den Ersteller hilfreich und zugleich ausreichend. Dies würde den die Ausweise nutzenden Personen hinreichende Möglichkeiten geben, bei begründeten Zweifeln die notwendigen Angaben zu verlangen und Fehler ggf. an die Aufsichtsbehörden zu melden.
Veröffentlichungspflicht von Angaben aus Energieausweisen
Die in § 16 a EnEV-E geplante Pflicht zur Veröffentlichung von Angaben zu Art und Inhalt des Energieausweises in Immobilienanzeigen wird begrüßt. Diese Pflicht entspricht zudem einer Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie. Die Umsetzung der weiter oben gemachten Anmerkungen zur Qualität der Energieausweise wäre hier allerdings sinnvoll, damit die veröffentlichten Angaben auch leicht verständlich und für Laien einschätzbar sind. Die Beschränkung der Vorlagepflicht auf das tatsächliche Vorliegen wird die Wirkung dieses Paragraphen aber weitgehend aushebeln, da eine Überprüfbarkeit so nicht gegeben ist und das Befolgen stark von dem Angebots- und Nachfrageverhältnis auf dem Immobilienmarkt abhängen wird. Schon jetzt ist in der Praxis zu erkennen, dass beim Verhältnis zwischen Anbieter und Nachfrager von Immobilien der Energieausweis dann nur eine sehr unbedeutende Rolle spielt, wenn ein Überhang auf der Nachfrageseite besteht.
Als problematisch in der Umsetzung wird die Anforderung des § 20 EnEV-E gesehen, in dem nun als Voraussetzung für die Modernisierungsempfehlungen die Kosteneffizienz als Kriterium verlangt wird. Hier wäre zu fordern, dass in den Begriffsbestimmungen eine Definition zu finden wäre, was i. S. der Verordnung als „kosteneffizient“ (z.B. Angabe einer Amortisationsdauer) anzusehen ist, damit sowohl für die Ausweisersteller als auch -empfänger ein nachvollziehbarer Maßstab gegeben ist, was darunter zu verstehen ist.
Verschärfte Vollzugskontrolle
Diese muss in den Ländern einheitlich und mit Ausgleich des Zusatzaufwandes für die kommunale Ebene geregelt werden. Nach der EU-Gebäuderichtlinie haben die Mitgliedstaaten eine Stichprobenkontrolle für Energieausweise einzurichten. Nach unserer Auffassung wird allerdings national ein komplexes Kontrollsystem aufgebaut, das nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht erforderlich wäre.
Nach § 26 c EnEV-E bedarf es zunächst einer Registrierung der Energie-Ausweise durch den Ausweisersteller. Die Länder nehmen eine Stichprobe. Als signifikanter Prozentsatz werden 0,5 % der Energie-Ausweise angesehen. Da entsprechend der Begründung zum Entwurf von ca. 440.000 ausgestellten Energie-Ausweisen im Jahr ausgegangen wird, entspräche dieses einer Prüfpflicht von ca. 2.200 Ausweisen. Das geplante System stellt für die geringe Anzahl an Stichproben einen sehr hohen Aufwand dar.
Zudem lässt die bestehende Personal- und Finanzausstattung der kommunalen Bauaufsichtsbehörden, die nach Landesrecht mit der Überwachung der in der EnEV festgesetzten Anforderungen zuständig sind, derzeit eine Durchführung entsprechender Stichprobenkontrollen nicht zu. Insoweit weist der StGB NRW vorsorglich darauf hin, dass die Länder für den insoweit bedingten Mehraufwand Kostenerstattungen vorzusehen haben.
Az.: II/3 811-00/8