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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 826/2023 vom 19.12.2023
Änderungen des BauGB im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum WPG vom Bundesrat gebilligt
Der Bundesrat hat am 15.12.2023 das Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) gebilligt, das der Bundestag am 17.11.2023 beschlossen hatte (s. dazu Schnellbrief Nr. 428 vom 18.12.2023).
Damit treten zu Beginn des nächsten Jahres auch Änderungen des BauGB in Kraft, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens kurzfristig eingebracht worden waren:
- Reparaturvorschrift zu § 13b BauGB: Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.07.2023 § 13b BauGB für unionsrechtswidrig erklärt hat, wird dieser gestrichen und eine Reparaturvorschrift in einem neuen § 215a BauGB geschaffen. Mit dieser sollen begonnene Planverfahren, die nach § 13b BauGB in einer vor dem Inkrafttreten von § 215a BauGB geltenden Fassung eingeleitet wurden, geordnet zu Ende geführt bzw. aufgestellte, auf § 13b BauGB beruhende Bebauungspläne, die an einem nach den §§ 214 und 215 BauGB beachtlichen Fehler leiden, durch ein ergänzendes Verfahren in Kraft gesetzt werden können.
Bereits begonnene Verfahren nach § 13b BauGB können hiernach im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB abgeschlossen werden, wenn der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB bis Ende 2024 gefasst wird. Gleiches gilt für bereits abgeschlossene Verfahren, wenn der Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB in Kraft gesetzt werden soll.
In beiden Fällen können § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB sowie § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nur dann entsprechend angewendet werden, wenn die Gemeinde auf Grund einer Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB zu der Einschätzung gelangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 S. 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen wären.
- Weitere Privilegierung von Biomasseanlagen im Außenbereich: Angesichts der aktuellen energiepolitischen Herausforderungen soll die energetische Nutzung von Biomasse im baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB planungsrechtlich erleichtert werden. Hierzu wird § 246d BauGB durch weitere, bis zum 31. Dezember 2028 befristete Sonderregelungen ergänzt. So können solche bestehenden Tierhaltungsbetriebe, die seit 2013 nicht mehr nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sind, rahmensetzende Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sein. Die Biomasse kann zudem über den bisherigen § 35 Abs. 1 Nr. 6b BauGB hinaus auch aus weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben aller Art stammen, sofern es sich um Biomasse handelt, die in diesen Betrieben als Reststoff anfällt. Darüber hinaus werden Aufbereitungsanlagen und Blockheizkraftwerke, bei denen die erzeugte Abwärme in ein lokales Wärmenetz eingespeist wird oder der Wärmeversorgung von nahegelegenen Gebäuden dient, privilegiert, sofern ein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB besteht, keine größere Grundfläche als die der Anlage in Anspruch genommen wird und das verwendete Biogas aus dieser oder nahegelegenen Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB stammt.
- Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten in Bauleitplänen zur Klimaanpassung: Naturerfahrungsräume sind bereits seit 2021 als ausdrückliche Festsetzungsmöglichkeit in Bebauungsplänen benannt. Nunmehr wird auch eine ausdrückliche Darstellungsmöglichkeit in Flächennutzungsplänen in das BauGB eingefügt. Darüber hinaus wird die Möglichkeit der Darstellung bzw. Festsetzung von Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen eingeführt. Schließlich wird in § 9 Abs. 1 Nr. 16b BauGB die bestehende Festsetzungsmöglichkeit für Flächen zur Regelung des Wasserabflusses ausdrücklich um den Hinweis ergänzt, dass auch das Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen erfasst wird.
Der Bundesrat hat in einer Entschließung, die er neben der Billigung des Wärmeplanungsgesetzes gefasst hat, die Bundesregierung gebeten, im Rahmen der anstehenden BauGB-Novelle das System der Privilegierungstatbestände insbesondere im Hinblick auf die nur noch schwer zu erfassenden §§ 246d und 249a BauGB auf Vereinfachungsmöglichkeiten zu überprüfen.
Die Änderungen im BauGB treten nach der – noch ausstehenden – Verkündung im Bundesgesetzblatt gemeinsam mit dem Wärmeplanungsgesetz am 01.01.2024 in Kraft. Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz ist unter dserver.bundestag.de/brd/2023/0614-23.pdf abrufbar.
Az.: 28.6.9-005/004 ste