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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 26/2016 vom 14.01.2016
Änderungen für die Kommunal- und Energiewirtschaft 2016
Mit dem Jahreswechsel treten für Kommunen, ihre Unternehmen und insbesondere die Energiewirtschaft eine Reihe neuer Gesetze, Verordnungen, Regelungen und Förderprogramme in Kraft. Diese betreffen die verbindliche Geschlechter-Mindestquote für Führungspositionen, die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der Erneuerbaren Energien, die Netzausbauplanung sowie neue Effizienzvorgaben und Förderprogramme. Folgende Neuerungen und Änderungen kommen zu Beginn des neuen Jahres 2016 auf Kommunen, ihre Unternehmen und insbesondere die Energiewirtschaft zu:
Erdkabelvorrang
Noch im Dezember 2015 haben Bundestag und Bundesrat ein novelliertes Gesetz zum Energieleitungsbau beschlossen. Damit erhält die Erdverkabelung bei den Gleichstrom-Übertragungsleitungen ab 2016 Vorrang. In der Nähe von Wohngebieten ist der Freileitungsbau gänzlich unzulässig und in den übrigen Fällen nur noch ausnahmsweise, unter anderem aus Gründen des Naturschutzes oder wenn bestehende Freileitungen genutzt werden können, ohne dass Umweltauswirkungen zu erwarten sind, zulässig. Die verbindlichen Anfangs- und Endpunkte der Leitungen werden im Netzentwicklungsplan 2014 angepasst. Die Überarbeitung der Netzentwicklungspläne wird auf einen Zweijahresrhythmus umgestellt.
Die kommunale Seite hat sich seit langem für einen gesetzlichen Rahmen eingesetzt, der einen flexibleren Einsatz von Erdkabeln beim Ausbau der Übertragungsnetze zulässt. Dies kann zu Akzeptanz und damit auch zur Beschleunigung des Netzausbaus führen. Hinsichtlich der jetzt vorliegenden Novelle ist zu betonen, dass sich der Erdkabelvorrang auf neue Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen bezieht. Das bedeutet, dass es für vorhandene Trassen aber auch bei der technischen Variante der Drehstromleitungen grundsätzlich bei der bisherigen Rechtslage und damit beim Pilotcharakter bleibt. Auch in diesen Bereichen sollten die Möglichkeiten für Erdkabel erweitert werden (vgl. Schnellbrief Nr. 13 vom 14.01.2016).
Kraft-Wärme-Kopplung
Die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) wurde zeitgleich im Dezember 2015 verabschiedet (vgl. Schnellbrief Nr. 15 vom 14.01.2016). Sobald sie von der EU-Kommission genehmigt wurde, soll sie rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten. Sie soll sicherstellen, dass die hoch effiziente und klimafreundliche KWK-Technologie auch in Zukunft einen wichtigen Beitrag zum Gelingen der Energiewende in Deutschland leistet. Dafür wird das Fördervolumen verdoppelt - von derzeit 750 Millionen Euro auf 1,5 Mrd. Euro pro Jahr - und gezielt die Umstellung der KWK von Kohle auf Gas gefördert. Gleichzeitig wird der Förderrahmen um zwei Jahre bis Ende des Jahres 2022 verlängert.
Die KWK-Novelle wird aus kommunaler Sicht begrüßt. Die darin enthaltene Verdoppelung des jährlichen Fördervolumens und die Konzentration auf Anlagen in der öffentlichen Versorgung schaffen gute Voraussetzungen für Planbarkeit und Investitionssicherheit im Bereich der kommunalen Energiewirtschaft. Hervorzuheben ist insbesondere die verbesserte Förderung der Wärmeversorgung. Denn zentraler Baustein für die Energiewende gerade in den Städten und Gemeinden, Ballungsräumen als auch in ländlichen Regionen sind wirtschaftliche Strukturen für die Wärmeversorgung durch Netze und Speicher. Im Rahmen des Monitorings der jetzt verabschiedeten Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden, dass die wirtschaftlichen Perspektiven von Anlagen unter 2 MW erhalten bleiben und die Wirtschaftlichkeit der hocheffizienten - auch auf Kohle basierten KWK - nicht grundsätzlich infrage gestellt wird.
EEG-Umlage
Die EEG-Umlage erhöht sich ab dem 1. Januar 2016 um drei Prozent auf 6,354 Cent/kWh. Ihr Gesamtvolumen wird bei rund 23 Mrd. Euro erwartet. Der gesamte Anteil von Umlagen, Abgaben und Steuern am Strompreis liegt weiter unverändert hoch bei 52 Prozent. Die EEG-Umlage macht davon derzeit rund 21,1 Prozent aus. Beschaffung und Vertrieb liegen bei 25 Prozent, die Netzentgelte bei 23 Prozent. Während Steuern, Abgaben und Umlagen und die Kosten für Beschaffung und Vertrieb 2015 gesunken sind, sind die Netzentgelte im Durchschnitt geringfügig angestiegen (Angaben laut dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft).
Energieeffizienz von Neubauten
Mit Jahresbeginn 2016 müssen Neubauten die höheren energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung von 2014 erfüllen. Danach müssen Wohn- und Gewerbegebäude künftig einen Jahres-Primärenergiebedarf nachweisen, der ein Viertel niedriger liegt als bisher. Darüber hinaus muss der Wärmeschutz der Gebäudehülle um 20 Prozent verbessert werden. Die Vorgaben gelten auch bei der Neuplanung von kommunalen Gebäuden. Eine Ausnahme gilt für Hallenbauten: Nichtwohngebäude mit einer Raumhöhe über 4 Meter müssen ab 2016 keinen niedrigeren Jahres-Primärenergiebedarf berücksichtigen, wenn sie durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden.
Es ist davon auszugehen, dass Kommunen durch die Anhebung der Neubaustandards nicht unerhebliche Mehrkosten bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden entstehen werden. Weiterer Aufwand und Kosten werden zudem durch Einführung von Stichprobenkontrollen bei Neubauten sowie im Zusammenhang mit der Anwendung eines Kontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen entstehen. Nicht zuletzt mit Blick auf den dringend erforderlichen Neubau von Wohnraum - unter anderem auch zur Flüchtlingsunterbringung - sollte bis auf Weiteres von weiteren Verschärfungen von Energiestandards bei Neubauten sowie bei der Sanierung abgesehen.
Förderprogramm „Energieeffizient Sanieren“
Mit 165 Mio. Euro unterstützt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit ihrem Förderprogramm „Energieeffizient Sanieren“ ab dem 01.01.2016 Kombinationslösungen, bei denen der Austausch von Heizung und Lüftungsanlagen mit einer Gebäudesanierung verbunden ist. Heizungs- und Lüftungspakte werden entweder mit einem Investitionszuschuss von 15 Prozent oder einem Kreditprogramm mit einem Tilgungszuschuss von 12,5 Prozent gefördert. Mit Jahresbeginn müssen Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, ein „Energielabel“ tragen. Die Kennzeichnung informiert über den Effizienzstatus des Heizkessels. Zum Anbringen des Etiketts berechtigt sind Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und bestimmte Energieberater.
Az.: 28.6.1.-001/001