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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 290/2001 vom 05.05.2001
Änderungen im Kleingartenwesen
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW hat der Geschäftsstelle den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kleingartenwesens sowie den Entwurf von Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung und Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach dem Bundeskleingartengesetz zugesandt. Nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes obliegt den Ländern die Anerkennung von Kleingärtnerorganisationen als gemeinnützig sowie die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung der als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisationen. Die Verordnung des Landes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Kleingartenwesens vom 19. Dezember 1995 (GV. NRW. 1996 S. 41) bestimmt die Bezirksregierung bzw. die Kreisordnungsbehörde als zuständige Behörde für die Anerkennung einer Kleingärtnerorganisation als gemeinnützig. Die Bestimmung der zuständigen Behörde für die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation ist bisher noch nicht erfolgt. Das Ministerium ist der Auffassung, daß aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung es zweckmäßig erscheint, Anerkennung und regelmäßige Überprüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit auf kommunaler Ebene anzusiedeln, zumal das Kleingartenwesen von den Gemeinden betreut wird und sich der weit überwiegende Teil der Dauerkleingärten in Nordrhein-Westfalen auf Flächen in kommunalem Eigentum befindet.
Das Ministerium hat die Verwaltungsvorschriften über den Inhalt und das Verfahren zur Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit und zur Gemeinnützigkeitsaufsicht kurz und übersichtlich formuliert, so daß der verwaltungsmäßige Aufwand gering erscheint. Der StGB NRW hat dem Entwurf der neuen Verordnung sowie dem Entwurf der neuen Verwaltungsvorschriften zugestimmt.
Az.: II/1 611-25