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StGB NRW-Mitteilung 541/2018 vom 28.09.2018
Änderungen im Kommunalwahlgesetz
Das Landeskabinett hat auf Vorschlag von Innenminister Herbert Reul den Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften beschlossen. Der Entwurf sieht unter anderem ein Gesichtsverhüllungsverbot für Wahlvorstände, die Erweiterung des Zeitfensters für die Kommunalwahl 2020, eine Fristverlängerung für die Entscheidung über die Verkleinerung der Stadt- und Gemeinderäte, die weitgehende Abschaffung der 2,5 Prozent-Sperrklausel für die Kommunalwahlen und Regelungen für die zukünftige Direktwahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr vor. Der Gesetzentwurf wird jetzt im Landtag beraten.
Nach dem Gesetzentwurf soll es sogenannten Wahlorganen wie etwa Wahlvorständen in Wahllokalen künftig verboten sein, ihr Gesicht zu verhüllen. Mit der Neuregelung sollen eine offene und vertrauensvolle Kommunikation sichergestellt und mögliche Zweifel an der unparteiischen Amtsausübung der Wahlorgane gar nicht erst entstehen.
Das Zeitfenster für die Kommunalwahlen im Herbst 2020 soll nach dem Gesetzentwurf auf den Monat September ausgeweitet werden. Nach bisheriger Rechtslage könnte die Wahl nur im Monat Oktober, in dem auch die zweiwöchigen Herbstferien liegen, stattfinden. Durch die geplante Gesetzesänderung wird die Terminierung des Wahltags flexibler.
Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor, den Stadt- und Gemeinderäten mehr Zeit zu geben, um über eine mögliche Verkleinerung des eigenen Gremiums zu entscheiden. Hierfür hatte der StGB NRW geworben. Gleiches gilt für die Kreistage. Nach aktueller Rechtslage hätte diese Entscheidung bereits bis zum 28. Februar 2018 getroffen werden müssen. Jetzt soll die Frist bis zum 31. Juli 2019 verlängert werden. Damit würde sie dem üblichen Abstand von 15 Monaten zum Ablauf der Wahlperiode entsprechen.
Mit dem Gesetzentwurf ist zudem die Änderung wahlrechtlicher Stichtage verbunden. Mehrere Stichtage werden vorverlegt, um mehr Zeit für das Briefwahlverfahren zu gewinnen und damit die Durchführung der Wahl zu vereinfachen.
Mit der geplanten weitgehenden Streichung der 2,5 Prozent-Sperrklausel bei den Kommunalwahlen setzt die Landesregierung Entscheidungen des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshofs aus dem November 2017 um. Der Verfassungsgerichtshof hatte in der bisherigen Regelung einen Verstoß gegen den Grundsatz gesehen, dass jede Stimme das gleiche Gewicht haben muss. Nach dem Gesetzentwurf soll die Sperrklausel in Zukunft nur noch für die Wahlen von Bezirksvertretungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten.
Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (RVR) wird im Jahr 2020 erstmals direkt durch die Bürgerinnen und Bürger des Ruhrgebiets gewählt. Die Regeln für die Durchführung dieser Direktwahl sind ebenfalls in dem Gesetzentwurf enthalten. Bislang waren die Mitglieder des „Ruhrparlaments“ von den 15 Städten und Kreisen des Ruhrgebiets entsandt worden, die sich im RVR zusammengeschlossen haben.
Az.: 13.2.6-002/001