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StGB NRW-Mitteilung 11/1998 vom 05.01.1998
Änderungen im Schülerfahrkostenrecht
Mit Schnellbrief vom 1. Dezember 1997 hat die Geschäftsstelle über das Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen informiert, das der Landtag am 20. November 1997 verabschiedet hat. Durch dieses Artikelgesetz werden auch Vorschriften des Schulfinanzgesetzes und der Schülerfahrkostenverordnung geändert. Zukünftig entfällt die Fahrkostenerstattung für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz außerhalb Nordrhein-Westfalens. Zudem erhalten die Schulträger die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen Eigenanteil in Höhe von bis zu 20,-- DM für das erste Kind und bis zu 10,-- DM für das zweite Kind zu den Kosten der Schülerbeförderung zu erheben.
Die Änderungen sind nachfolgend im einzelnen wiedergegeben:
"1. Gesetz zur Änderung des Schulfinanzgesetzes
Das Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz - SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 20), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Schülerfahrkosten" die Wörter "für in Nordrhein-Westfalen wohnende Schülerinnen und Schüler" eingefügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 enthält folgende Fassung:
"(1) Schülerfahrkosten im Sinne dieser Vorschrift sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern von ihrer Wohnung in Nordrhein-Westfalen aus zur Schule und zurück notwendig entstehen. Berechtigen Schülerzeitkarten darüber hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs, kann der Schulträger einen von den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 20,-- DM je Beförderungsmonat festsetzen. Von Erziehungsberechtigten mit mehreren der Vollzeitschulpflicht unterliegenden Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das 2. Kind nur bis zu 10,-- DM je Beförderungsmonat. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz geleistet wird."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Schulen im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 4 Schulverwaltungsgesetz bezeichneten öffentlichen allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I und II, die öffentlichen Sonderschulen und von den öffentlichen berufsbildenden Schulen
1. das Berufsgrundschuljahr, die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr und die Bezirksfachklassen,
2. die Berufsfachschulen, die Fachoberschulklassen 11 und 12 und die Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.
Als Schulen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die entsprechenden Bildungsgänge an Schulversuchen gem. § 4 b Schulverwaltungsgesetz."
c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
"4. Sonderregelungen für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler und für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu treffen""
2. Änderung der Schülerfahrkostenverordnung
"Die Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom 24. März 1980 (GV. NW. S. 468), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 1995 (GV. NW. S. 39), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach dieser Verordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 7 Abs. 2 SchFG bezeichneten Schulformen bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 200 DM, ggf. vermindert um den vom Schulträger gem. § 7 Abs. 1 SchFG festgesetzten Eigenanteil. Die Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne von § 7 Schulpflichtgesetz.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 100 DM im Beförderungsmonat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 100 DM übernommen."
2. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schülers oder der Schülerin (Schulträgerprinzip)."
3. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde gem. § 13 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995 (GV. NW. S. 496) besuchte allgemeine Schule oder die nächstgelegene Schule des gewählten oder von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Sonderschultyps.""
Nach Auskunft des Ministeriums für Schule und Weiterbildung werden dort zur Zeit die Verwaltungsvorschriften zur Schülerfahrkostenverordnung überarbeitet. Sobald diese vorliegen, wird die Geschäftsstelle hierüber informieren und auch Empfehlungen zur Frage der Erhebung des Eigenanteils aussprechen.
Az.: II/1 214-50/1