Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 124/2017 vom 03.01.2017

Änderungsvorschläge des StGB NRW zur Gewerbeabfall-Verordnung

Die Bundesregierung hat am 11.11.2016 den Entwurf zur Änderung der Gewerbeabfall-Verordnung beschlossen. Die StGB NRW-Geschäftsstelle hat mit Schreiben vom 16.12.2016 gegenüber dem Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) folgende dringende Änderungen vorgeschlagen, die im anstehenden Bundestags- und Bundesratsverfahren in die künftige Gewerbeabfall-Verordnung Eingang finden müssen. Das Schreiben vom 16.12.2016 hat folgenden Wortlaut:

„Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf zur Änderung der Gewerbeabfall-Verordnung bedarf dringend der nachfolgenden Korrekturen, damit im Endergebnis die in § 7 GewAbfV-E geregelte Pflicht-Restmülltonne für gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger nicht komplett leerläuft. Im Einzelnen:

Streichung § 3 Abs. 2 Satz 2 Gew-AbfV-E

§ 3 Abs. 2 Satz 3 GewAbfV-E regelt, dass die getrennte Sammlung von Abfällen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger dann wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn die Kosten der getrennten Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und einer anschließende Vorbehandlung stehen.

Diese beispielhafte Nennung „aufgrund hoher Verschmutzung“ in § 3 Abs. 2 Satz 3 GewAbfV-E muss ersatzlos aus dem Text gestrichen werden. Anderenfalls wird dem gewerblichen Abfallerzeuger/-besitzer zum Nachteil der stofflichen Verwertung auch durch das Zusammenspiel mit der Regelung in § 4 Abs. 4 GewAbfV-E (Entbindung von der Pflicht zur Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen) die Tür geöffnet, durch nicht verhinderte oder sogar herbeigeführte Verschmutzungen der gewerblichen Abfälle, den Weg für eine energetische Verwertung der Abfälle vorzubereiten.

Sind Abfälle verschmutzt, so sind sie im Zweifelsfall sogleich als „Abfall zur Beseitigung“ auszusondern und über die Pflicht-Restmülltonne (§ 7 GewAbfV-E) zu entsorgen, damit andere verwertbare Abfälle nach wie vor einer stofflichen Verwertung zugeführt werden können.

Ansonsten geht die gesamte Fraktion der verwertbaren Abfälle der stofflichen Verwertung verloren. Diese soll aber gerade durch die Novellierung der Gewerbeabfall-Verordnung befördert werden. Auch ein privater Haushalt darf z.B. keine verschmutzten Abfälle in die Altpapiertonne werfen, sondern diese sind der Restmülltonne zuzuführen, damit die stoffliche Verwertung für das Altpapier gesichert werden kann. Insoweit kann für den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger nicht etwas anderen gelten. Es gibt keine Zwei-Klassengesellschaft der Abfallbesitzer-/erzeuger.

In Anbetracht dessen birgt die beispielhafte Aufzählung „aufgrund hoher Verschmutzung“ die Gefahr der Aushöhlung der Pflicht-Restmülltonne in sich, weil der Weg zur sonstigen (energetischen) Verwertung über § 4 Abs. 4 GewAbfV-E geöffnet wird, der wiederum von der Pflicht entbindet, verwertbare Abfälle einer Vorbehandlungsanlage mit der Zielrichtung einer stofflichen Verwertung zuzuführen.

Zu § 4 Abs. 4 Gew AbfV-E

In § 4 Abs. 4 Nr. 2 GewAbfV-E muss klar geregelt werden, dass bei Abfällen, die einer energetischen Verwertung zugeführt werden, definitiv keine Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle enthalten sein dürfen. Es muss hier das gleiche Anforderungsprofil gelten, wie bei den Abfällen aus der humanmedizinischen Versorgung, die gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 Gew-AbfV-E definitiv nicht in einem Abfallbehälter enthalten sein dürfen, welcher der energetischen Verwertung zugeführt wird.

Die Formulierung des § 4 Abs. 4 Nr. 2 GewAbfV-E müsste deshalb lauten: „ In diesen Gemischen dürfen...2. Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle nicht enthalten sein.“ Die jetzige Formulierung in § 4 Abs. 4 Nr. 2 GewAbfV-E, dass die vorstehenden Abfälle nur enthalten sein dürfen, soweit sie die hochwertige sonstige, insbesondere energetische Verwertung nicht beeinträchtigen oder verhindern, geht in der Praxis ins Leere. Das OVG Koblenz (Urteil vom 11.03.2015 — Az.: 8 A 11003/14) hatte bereits entschieden, dass entgegen des § 6 GewAbfV der geltenden Fassung geringe Mengen von Bioabfällen die energetische Verwertung nicht beeinträchtigen, wodurch gewissermaßen die 3. Stufe der Abfallhierachie (Recycling — stoffliche Verwertung) ausgehebelt wird.

Durch die jetzige Regelung in § 4 Abs. 4 Nr. 2 GewAbfV-E wird daher der energetischen Verwertung zu Lasten der stofflichen Verwertung wiederum der Weg bereitet, was dem Ziel der Novellierung (Stärkung der stofflichen Verwertung) zuwider läuft.

Gleichzeitig wird dadurch die Pflicht-Restmülltonne in § 7 GewAbfV ausgehebelt, weil der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger vorgeben kann, dass er alle Abfälle einer energetischen Verwertung zuführt und bei ihm deshalb keine „überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung“ mehr anfallen, mit der weiteren Folge, dass er keine Pflicht-Restmülltonne mehr in Benutzung nehmen muss, weil er damit endgültig die Regelvermutung widerlegen kann, dass bei ihm überhaupt „Abfälle zur Beseitigung“ anfallen, denn es fallen dann letztlich immer nur „Abfälle zu energetischen Verwertung“ an (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 — Az.: 7 C 25.03)“.

Az.: 25.0.2.1 qu

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