Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 664/2000 vom 20.11.2000

Aktion zur Überwindung von Sozialhilfebedürftigkeit

Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat in ihrer 77. Sitzung am 26. Oktober 2000 in Kiel einen Beschluss zu einer konzertierten Aktion zur Überwindung von Sozialhilfebedürftigkeit gefasst. In diesem Beschluss würdigt die ASMK die von den Sozialhilfeträgern und den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit entwickelten vielfältigen und innovativen Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung langzeitarbeitsloser Menschen. Durch eine weitgehende Pauschalierung der Hilfe zum Lebensunterhalt sollen eigenständiges wirtschaftliches Haushalten gestärkt, Verwaltungskapazitäten bei den Sozialhilfeträgern freigesetzt und dadurch andere Prioritäten ermöglicht werden.

Die Minister für Arbeit und Soziales der Länder halten es darüber hinaus für notwendig, dass Bund, Länder und Kommunen ihre Aktivitäten und Angebote zur Überwindung von Sozialhilfebedürftigkeit verstärken, gemeinsam handeln und damit ihren Beitrag zur Weiterentwicklung der Sozialhilfe zu einer zeitgemäßen sozialen Dienstleistung auch im Hinblick auf andere Sozialleistungssysteme erbringen. Im Vordergrund soll das Bemühen stehen, Armutssituationen vorzubeugen und eingetretene Sozialhilfebedürftigkeit zu überwinden.

S ozialhilfe als soziale Dienstleistung darf die effiziente Abwicklung von Zahlungs vorgängen nach Auffassung der ASMK nicht als Kerngeschehen betrachten, sonde rn muss Hilfeempfänger vor allem befähigen, ein Leben ohne Sozialhilfe zu führen. Das setzt voraus, dass diesem Hilfeanspruch rechtlich und tatsächlich die Mitwirkungsverpflichtung der Hilfeempfänger gleichgewichtig gegenüber steht. Sozialhilfe solle in diesem Sinne so weit wie möglich zu einer Leistungsbeziehung auf Gegenseitigkeit ausgestaltet werde n .

Innovationsbedarf besteht nach Ansicht der ASMK auch bei der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Ar beits- und Sozialhilfeverwaltung, die sich nicht in der Abgrenzung von Zuständigkeiten und Verfahrensregelungen erschöpfen darf. Aus diesem Grund unterstützen die Länder die jetzt von der Bundesregierung vorgesehenen Modell versuche, um vor einer gesetzlichen Neuregelung die organisatorischen, inhaltlichen und personellen Erfolgsbedingungen für ein verbessertes einheitliches System staatlicher Armutsvermeidung und -bekämpfung zu erproben.

Über eine sinnvolle Verbindung von Arbeitsanreizen und Sanktionen soll ferner die Bereit schaft, eigene Anstrengungen zur beruflichen Eingliederung einzusetzen bestärkt werden. In diesem Zusammenhang sei auch auszuloten, in welchem Umfang das Sub sidiaritätsprinzip der Sozialhilfe modifiziert werden kann, um Arbeitsanreize zu erhöhen . Die unterschiedlichen Formen von Subventionierung im Rahmen des § 18 A bs. 6 BSHG müssen insbesondere im Bereich einfacher Tätigkeiten verstärkt erprobt werden.

Az.: III 809

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