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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 309/2018 vom 14.05.2018
Aktionstag der Lokalen Bündnisse für Familien
Rund um den 15. Mai, den Internationalen Tag der Familie, machen die Lokalen Bündnisse für Familie regelmäßig auf ihre Arbeit aufmerksam. Die einfachere Organisation des Familienalltags durch Apps, Kinderbetreuung in Betriebskitas, die Chance auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf — die Bündnislandschaft und die Projekte jedes einzelnen Lokalen Bündnisses sind so vielfältig wie das Alphabet. Unter dem diesjährigen Motto des Aktionstages „Von App bis Zeit für Familie: Wir fördern Vereinbarkeit.“ wird das breite Verständnis der Vereinbarkeit von Familie und Beruf aller Lokalen Bündnisse für Familie präsentiert.
Lokale Bündnisse für Familie gestalten seit 2004 in ganz Deutschland familienfreundliche Lebens- und Arbeitsbedingungen. Auch in diesem Jahr nehmen sie den Internationalen Tag der Familie wieder zum Anlass, zu ihrem bundesweiten Aktionstag rund um den 15. Mai einzuladen.
Den gesamten Monat Mai zeigen die Lokalen Bündnisse in ganz Deutschland ihre vielfältigen Unterstützungsangebote für Mütter und Väter und für die ganze Familie. Dabei werden bunte, öffentlichkeitswirksame Aktionen veranstaltet: von der digitalen Schnitzeljagd mit Bündnispartnern bis hin zum Quiz rund um die Vereinbarkeit.
Für Fragen und Anregungen zum Aktionstag 2018 steht die Servicestelle „Lokale Bündnisse für Familie“ gerne zur Verfügung (Telefon: 030 / 201805-42 oder E-Mail: info@lokale-buendnisse-fuer-familie.de ). Alle weiteren Informationen zum Aktionstag können im Internet unter www.lokale-buendnisse-fuer-familie.de/aktionstag-2018.html abgerufen werden.
Die Initiative „Lokale Bündnisse für Familie“ wurde Anfang 2004 vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ins Leben gerufen. Rund 620 Lokale Bündnisse sind in der Initiative bereits aktiv. Mehr als 18.900 Akteure, darunter über 7900 Unternehmen, engagieren sich in einer Vielzahl von Projekten in Kreisen, Städten und Gemeinden (Quelle: DStGB Aktuell 1818).
Az.: 35.1.0-002/001