Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 747/2020 vom 17.12.2020

Aktualisierte Hinweise des MKFFI zur Umsetzung von § 1a AsylbLG aufgrund der Corona-Pandemie

Mit Mitteilung 602/2020 vom 24.09.2020 hatte zuletzt die Geschäftsstelle über die o.g. Hinweise informiert. Nunmehr hat das MKFFI die Geschäftsstelle darüber informiert, dass mit Blick auf die inzwischen veränderte und sich weiterhin verändernde epidemische Lage die Dublin-Überstellungen inzwischen für einige Mitgliedstaaten wieder sukzessive aufgenommen wurden. Diese Informationen hat das MKFFI den Bezirksregierungen mit der Bitte um Beachtung im Rahmen der dortigen Prüfung von und Entscheidungsfindung über Anspruchseinschränkungen gemäß § 1a AsylbLG übersandt. Eine Übersicht der Mitgliedstaaten, in welche Dublin-Überstellungen nunmehr wieder möglich sind, ist nachfolgend angeführt.  Das Ministerium hat noch darauf hingewiesen, Slowenien seit dem 23.10.2020 bis auf weiteres keine Überstellungen mehr akzeptiert. Im Zeitraum vom 02.11.2020 bis 30.11.2020 waren außerdem keine Überstellungen nach Tschechien möglich. Die Gemeinden entscheiden selbstverständlich weiterhin weisungsfrei, eigenverantwortlich und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Art und den Umfang der Leistungsgewährung.

Az.: 16.1.3.6

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