Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 536/2006 vom 04.07.2006
Allgemeines Parkverbot in Wendeanlagen
Im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen bestehen Überlegungen, in § 12 Absatz 3 StVO ein allgemeines Parkverbot in Wendeanlagen einzuführen. Das Parken in derartigen Wendeanlagen müsste dann jeweils durch Beschilderung erlaubt werden.
Auf der Grundlage u.a. von Hinweisen der StGB-Geschäftsstelle hat der DStGB gegenüber dem Bundesverkehrsministerium eine solche Änderung der StVO abgelehnt. Die Stellungnahme des DStGB hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:
Ausweislich Ihrer Begründung soll der ungehinderte Einsatz von Sonderrechtsfahrzeugen gewährleistet werden. Daneben ist auch die Gewährleistung eines störungsfreien Ver- und Entsorgungsverkehrs beabsichtigt. Wendeanlagen, in denen ein Seitenstreifen vorhanden ist oder die anderweitig genügend Raum für das Parken lassen, sind nicht Anlass für die Änderungsüberlegung. Demnach soll das Parken in engen Wendeanlagen verhindert werden. Hierfür gibt es jedoch wegen der Regelung von § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO keinen Regelungsbedarf, weil das Parken hier ohnehin unzulässig ist.
Die Gewährleistung eines störungsfreien Ver- und Entsorgungsverkehrs kann für die Anordnung eines allgemeinen Parkverbots nach unserer Auffassung nicht hinreichen. Die Anordnung eines Parkverbots in Wendeanlagen würde nach unserer Erfahrung allenfalls eine rechtliche Grundlage für das Ahnden von Parkverstößen liefern, allerdings nicht das Parken selbst unterbinden. Typischerweise werden Wendeanlagen vorrangig von Anliegern benutzt. Abgesehen davon, dass die Anlieger in der Regel über die Ver- und Entsorgungsfahrten von Müllfahrzeugen informiert sind und demnach selbstverantwortlich einen störungsfreien Ver- und Entsorgungsverkehr gewährleisten können, sind sie auch die Einzigen, die von einem Parkverbot betroffen währen. Die Kommunen müssten im Ergebnis mit einem hohen Kontrollaufwand ein Parkverbot gegen die Anlieger durchsetzen, welches allein im Interesse der Anlieger ausgesprochen würde. Wir sind der Auffassung, dass ein derartiger Kontrollaufwand in dieser Interessensituation nicht zu rechtfertigen ist.
Über die erwähnten Unsicherheiten hinaus sind bei der Kostenabschätzung einer Neuregelung die Kosten für die Beseitigung der bisherigen Beschilderung und die Kosten für die Beschilderung von zulässigen Parkplätzen zu berücksichtigen. Es darf daher bezweifelt werden, ob es bei der Saldierung der Be- und Entlastungen zu einer Nettoentlastung kommt.
In der Gesamtschau der Argumente sehen wir daher keinen Bedarf für eine Ergänzung der StVO mit der beabsichtigten Einführung eines allgemeinen Parkverbotes in Wendeanlagen. Vielmehr sollte es bei der geltenden Regelung bleiben, die es ermöglicht, je nach örtlichem Bedarf Parkverbote anzuordnen.
Az.: III/1 151 - 20