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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 479/2020 vom 13.08.2020
Allgemeinverfügung Schulen des Gesundheitswesens
Das MAGS hat der Geschäftsstelle eine aktualisierte Version der Allgemeinverfügung „Durchführung von Lehrveranstaltungen sowie Prüfungen an den Schulen des Gesundheitswesens im Land Nordrhein-Westfalen“ übermittelt. Unsere Mitgliedskommunen können diese Allgemeinverfügung unter Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Feuerwehr/Rettungswesen abrufen.
Die wichtigste Änderung (befristet bis 31.08.2020) ist, dass im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Auszubildenden sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung besteht. Diese Pflicht gilt für die Auszubildenden grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt für Lehrkräfte entsprechend, soweit diese im Unterricht den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicherstellen können.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Postfach coronaverordnung@mags.nrw.de
Az.: 15.2.1-004/001