Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 241/2014 vom 12.03.2014
Altanlagenbonus in der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) regelt durch die darin festgelegten Immissionsrichtwerte den Ausgleich der Interessen am Betrieb von Sportanlagen auf der einen Seite und der ruhebedürftigen Nachbarschaft einer Sportanlage auf der anderen Seite. Zur Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte gibt die 18. BImSchV in § 3 Maßnahmen vor, die der Betreiber einer Sportanlage zu erfüllen hat und die von der zuständigen Behörde angeordnet werden können. Daneben können zur Einhaltung der Imissionsrichtwerte auch Betriebszeiten festgesetzt werden, es sei denn, die Sportanlage ist aufgrund ihrer Errichtung vor dem 18.07.1991 privilegiert (sog. Altanlagenbonus).
Zu der Frage, wann der sogenannte Altanlagenbonus gilt, haben nunmehr das Umweltministerium NRW und das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 05.03.2014 eine Hilfestellung erarbeitet. Bei dieser Hilfestellung handelt es sich um Hinweise zum Umgang mit dem Altanlagenbonus gemäß § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV. Die Hilfestellung bzw. Hinweise können für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet des StGB NRW unter Fachinfo/Service/Umwelt, Abfall, Abwasser unter dem Dateinamen „Erlass Sportanlagen Altanlagenbonus“ abgerufen werden.
Az.: II/2 70-32 qu/om