Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 277/1998 vom 20.05.1998

Altautoverordnung

Auf Einladung des Niedersächsischen Umweltministeriums fand unlängst ein Bund-/Länder-Gespräch der Landesarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu den Praxisproblemen der am 1. April 1998 in Kraft getretenen Altautoverordnung statt (vgl. Mitt.NWStGB 1997, Nr.408; Mitt NWStGB 1998, Nr. 97). Im Rahmen des Gesprächs wurde festgestellt, daß die Altautoverordnung noch erhebliche Vollzugsprobleme bereitet.

Zwar hat sich gezeigt, daß bereits eine Woche nach Inkrafttreten der Verordnung in den meisten Bundesländern eine ausreichende, häufig sogar eine flächendeckende Anzahl von anerkannten Verwerterbetrieben und Annahmestellen für Altautos vorhanden ist (Ausnahme: Branenburg und Sachsen). Es wurde jedoch deutlich, daß bezüglich zahlreicher Formulierungen und Regelungen in der Altautoverordnung ein erheblicher Klärungsbedarf im Hinblick auf die praktische Umsetzung besteht:

1. So ist es zulässig, wenn der Letztbesitzer seinen Wagen einem Abschleppunternehmen überläßt, das keine anerkannte Annahmestelle bzw. kein anerkannter Verwerterbetrieb ist. Der Letztbesitzer ist durch die Übergabe des Wagens an das Abschleppunternehmen jedoch nicht von seiner Überlassungspflicht nach der Altauto-Verordnung befreit. Vielmehr tritt diese Befreiung erst dann ein, wenn das Abschleppunternehmen das Altauto einem anerkannten Verwerterbetrieb übergeben hat.

2. Altautos dürfen auch an ausländische Verwerter übergeben werden. Da die Überlassungspflicht nach der Altautoverordnung für den Letztbesitzer fortgilt, muß dieser Verwerter ebenfalls anerkannt sein. Derzeit gibt es lediglich in Österreich einen anerkannten Verwerter und acht anerkannte Shredderbetriebe.Im Ausland verunfallte Autos können dort belassen werden. Der Letztbesitzer hat den Wagen lediglich in Deutschland abzumelden und eine Verbleibserklärung abzugeben.

3. Beim Bundesumweltministerium ist derzeit eine "Empfehlung zur Anerkennung von Sachverständigen" in Arbeit, die auch eine offizielle Checkliste umfassen wird, in der Voraussetzungen aufgezählt werden, die ein Betrieb zu erfüllen hat, damit er zertifiziert werden kann.

4. Das Hauptproblem bei der praktischen Umsetzung der Altautoverordnung betrifft die Frage, wer die zuständige Ordnungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist: Die untere Abfallbehörde, das Ordnungsamt oder eine sonstige Behörde. Problematisch ist vor allem in den Fällen, in denen weder eine Verbleibserklärung noch ein Verwertungsnachweis abgegeben worden ist. Hier müßte in jedem konkreten Einzelfall zunächst nach dem KrW-/AbfG die untere Abfallbehörde ihrer Nachweispflicht nachkommen und beweisen, daß es sich bei dem fraglichen Pkw tatsächlich um ein Altauto, also um Abfall handelt. Diese Problematik trifft folglich auch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden – zumindest unter dem Gesichtspunkt der verbotswidrigen Ablagerung von Autowracks. Die kommunalen Spitzenverbände haben auf der Bundesebene gegenüber der LAGA und dem Bundesumweltministerium darauf aufmerksam gemacht, daß diese Handhabung sowohl unter rechtlichen als auch unter tatsächlichen und finanziellen Gesichtspunkten kaum durchzuführen sein dürfte.

Die Frage, wer die zuständige Ordnungsbehörde ist bzw. sein kann, wurde im Rahmen des Bund-Länder-Gesprächs nicht abschließend geklärt werden. Die Klärung ist zum einen abhängig von den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen, zum anderen stellt sich auch die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage beispielsweise eine Abfallbehörde straßenverkehrsrechtliche Verfehlungen (Nichtvorlage der Bescheide) verfolgen kann. Es wurde vereinbart, daß die offenen Fragen in einem weiteren Gespräch, das voraussichtlich im Herbst 1998 stattfinden wird, geklärt werden sollen.

Az.: II/2 32-14 qu/g

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