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StGB NRW-Mitteilung 415/2002 vom 05.07.2002
Altfahrzeug-Gesetz verabschiedet
Der Bundestag hat den Entwurf eines Gesetzes über die Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Gesetz - AltfahrzeugG) in seiner endgültigen Fassung angenommen. Damit wird das Gesetz voraussichtlich im Sommer 2002 in Kraft treten. Das Gesetz wendet sich in erster Linie an die Hersteller und Importeure von Kraftfahrzeugen sowie an die Verbraucher und die Entsorgungswirtschaft. Hauptziel des Gesetzes ist die Umsetzung der am 21. Oktober 2000 in Kraft getretenen Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 269 S. 34) in nationales Recht. Gegenüber den bisher geltenden Regelungen zur umweltgerechten Verwertung und Entsorgung von Altfahrzeugen, die insbesondere auf der Altauto-Verordnung vom 04. Juni 1997 beruhen, sieht das nunmehr vorliegende Artikelgesetz folgende wesentliche Neuerungen vor:
- Letzthalter von Altfahrzeugen haben grundsätzlich die Möglichkeit, diese unentgeltlich an den Hersteller/Importeur zurückzugeben. Für Altfahrzeuge, die vor dem 01. Juli 2002 in den Verkehr gekommen sind, gilt diese Regelung erst ab dem Jahr 2007.
- Hersteller und Importeure von Personenkraftwagen (M 1) und leichten Nutzfahrzeugen (N 1) sind zur Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben die ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. Die mit der Rücknahme und Verwertung verbundenen Kosten werden den Herstellern und Importeuren angelastet.
- Ab dem Jahr 2006 sind mindestens 85 % des durchschnittlichen Gewichts eines Altfahrzeugs zu verwerten und mindestens 80 % stofflich (werk- oder rohstofflich) zu verwerten oder wieder zu verwenden, bis zum Jahr 2015 sind diese Verwertungsziele auf 95 % (Verwertung) bzw. 85 % (stoffliche Verwertung und Wiederverwendung) zu steigern.
- Ab Juli 2003 ist es grundsätzlich verboten, Fahrzeuge und Bauteile in Verkehr zu bringen, die die Schwermetalle Cadmium, Quecksilber, Blei und sechswertiges Chrom enthalten.
Mit dem Artikelgesetz ist versucht worden, den Erfahrungen aus der kommunalen Praxis im Hinblick auf die Vollziehbarkeit stärker Rechnung zu tragen. Hierzu gehören:
- Gewährleistung eines hohen Qualifizierungsstandards bei Sachverständigen und klarer Festlegung der Zulassungskriterien;
- Vereinfachung des Nachweisverfahrens bei stillgelegten Fahrzeugen unter Abwägung des erforderlichen Verwaltungsaufwands mit dem erreichbaren Informationsgewinn für die Überwachungsbehörden;
- Beseitigung möglicher Unklarheiten bei der Anwendung der Verordnung durch entsprechende Klarstellungen des Verordnungstextes;
- Verbesserung der Durchsetzbarkeit wichtiger Vorschriften durch Ergänzung entsprechender Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten.
Az.: II/2 32-14 qu/g