Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 649/2024 vom 24.09.2024

Alttextilien-Erfassung ab dem 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG = Bundesabfallgesetz) verpflichtet, die getrennte Sammlung und Verwertung von Alttextilien sicherzustellen. In Nordrhein-Westfalen sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden für die Einsammlung der Abfälle zuständig. Die Verwertung erfolgt durch die Kreise. Die kreisfreien Städte sind sowohl für die Sammlung als auch für die Verwertung von Alttextilien zuständig (§§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 Abs.1, Abs.2 und Abs. 6 LKrWG NRW).

Viele Städte und Gemeinden haben bereits in der Vergangenheit mit der Erfassung von Alttextilien aus privaten Haushaltungen begonnen. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 11.07.2017 (Az. 7 C 35.15) ausdrücklich klargestellt, dass die Sammlung von Alttextilien zur Abfallentsorgungspflicht einer Stadt bzw. Gemeinde gehört (§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 5 Abs. 6 LKrWG NRW), weil es sich bei den Alttextilien um Haushaltsabfälle (Abfälle aus privaten Haushaltungen) handelt.

In § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KrWG ist außerdem nur das „Ob“ der getrennten Alttextilien-Erfassung aus privaten Haushaltungen vorgegeben. Über das „Wie“ entscheidet die Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Rahmen des bestehenden Organisationsermessens als Betreiberin der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung. Es ist also nicht erforderlich, dass eine grundstücksbezogene Sacksammlung für Alttextilien im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung durch die Stadt oder Gemeinde angeboten wird. Ausreichend ist etwa, dass z. B. auf dem Wertstoffhof der Stadt oder Gemeinde ein Alttextilien-Container aufgestellt wird, in denen Alttextilien durch die privaten Haushaltungen eingeworfen werden können. Ebenso ist es möglich, auf öffentlichen Flächen der Stadt bzw. Gemeinde Alttextilien-Container aufzustellen. Dabei sollte immer berücksichtigt werden, dass es auch gemeinnützige Alttextilien-Sammlungen seit vielen Jahren geben kann, sodass es auch ausreichen kann, durch die Aufstellung von kommunalen Alttextilien-Containern eine grundsätzliche Nachverdichtung vorzunehmen, so dass eine jederzeit verfügbare Abgabemöglichkeit über die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung für Alttextilien besteht.

Werden durch die Stadt oder Gemeinde Alttextilien-Containern beschafft, so können diese über die Abfallgebühr im Rahmen der kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung refinanziert werden. Anerkannt ist, dass z. B. kommunale Abfallgefäße über einen Zeitraum von 10 Jahren über die Abfallgebühren refinanziert werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1991 – Az.: 9 A 570/90 -; Queitsch in: Bleicher/Queitsch/Wilden-Beck, Abfallrecht, 3. Aufl. 2024, S. 304°).

Grundsätzlich ist auch die Einschaltung Dritter bei der Erfüllung der Abfallentsorgungspflicht gemäß § 22 KrWG bundesgesetzlich zulässig. Dabei findet allerdings auf der Grundlage des § 22 KrWG kein Pflichtenübergang statt, sondern der Dritte wird nur als technischer Erfüllungsgehilfe der Stadt bzw. Gemeinde eingeschaltet.

Außerdem muss das öffentliche Vergaberecht bei der Einschaltung Dritter beachtet werden (§§ 97 ff. GWB).

Es wird den Städten und Gemeinden empfohlen, mit den Kreisen abzuklären, wie diese ab dem 01.01.2025 ihrer Verwertungspflicht für Alttextilien nachkommen möchten. Sollte der Kreis die Verwertung nicht übernehmen wollen, so kann gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LKrWG NRW die Aufgabe der Verwertung der Alttextilien schriftlich von dem Kreis auf die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde übertragen werden. Ebenso ist es möglich, dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Aufgabe von Einsammeln von Alttextilien gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 LKrWG NRW auf den Kreis übertragen. Ein solches Modell wird z. B. im Kreis Borken praktiziert, wo der Kreis in Abstimmung mit kreisangehörigen Städten und Gemeinden Alttextilien-Container beschafft und auf öffentlichen Flächen der beteiligten Städte und Gemeinden aufgestellt hat. Lediglich die Aufgabe der Entleerung der Alttextilien-Container und die Verwertung der Alttextilien ist an einen Dritten vergeben worden. Diese Variante der (Teil-)Erfüllung durch Dritte hat den Vorteil, dass nach dem Vertragsablauf mit einem Dritten dieser nicht mit einer gewerblichen Abfallsammlung beginnen kann, weil er die Alttextilien-Container bereits auf öffentlichen Flächen platziert hat und dadurch die Fortführung der bundesgesetzlich vorgegebenen, kommunalen Alttextilien-Erfassung eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren werden könnte. Durch den Kauf von eigenen Alttextilien-Containern kann somit durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine dauerhafte kommunale Alttextilien-Erfassung im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung sichergestellt werden. Ohnehin sind vor den Verwaltungsgerichten noch zahlreiche Streitverfahren anhängig, in denen gewerbliche Abfallsammler gewerbliche Alttextilien-Sammlungen mit unzähligen Containern im Stadt- oder Gemeindegebiet auf öffentlichen Flächen erreichen möchten. Insoweit kann auf der Grundlage der bislang ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW nur durch ein vom Stadt- bzw. Gemeinderat beschlossenes Standortkonzept die Anzahl der Alttextilien-Container auf öffentlichen Flächen begrenzt werden (siehe hierzu ausführlich: Mitt. StGB NRW Nr. 426/2024, Nr. 435/2024, Nr. 507/2024, Nr. 508/2024 und Nr. 515/2024).

Im September 2024 hat der Dachverband „Fair-Wertung“ zudem darauf hingewiesen, dass für die gemeinnützigen Alttextilien-Sammlungen der Verwertungsmarkt zurzeit angespannt ist. Als Problemstände werden insbesondere benannt, dass zunehmende Fehlwürfe in Alttextilien-Containern (z. B. Restmüll) vorzufinden sind, die Minderwertigkeit der erfassten Alttextilien zugenommen hat sowie die Verwertungserlöse gegenwärtig nicht besonders groß sind.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sowohl gemeinnützige als auch gewerbliche Alttextilien-Sammlungen auf der Grundlage der § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 und § 18 KrWG (Anzeigepflicht bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde) im alleinigen Risiko des gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlers durchgeführt werden. Eine Finanzierung über die kommunalen Abfallgebühren kommt nur dann in Betracht, wenn Dritte unter Einhaltung des öffentlichen Vergaberechtes auf der Grundlage des § 22 KrWG für die Stadt bzw. Gemeinde oder den Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger als technischer Erfüllungsgehilfe (Beauftragter Dritter) im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung tätig werden.

Az.: 25.0.2.1 qu

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